Rz. 3
Abs. 1 enthält eine Ermächtigung für die Landesjustizverwaltungen zur Bereitstellung von Daten. Als bereichsspezifische Sonderregelungen gehen die Abs. 3 bis 5 den Bestimmungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze vor:
Rz. 4
Abs. 2 regelt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Zweck und die Art der Übermittlung. Die Übermittlung kann sowohl durch Datenfernübertragung als auch durch Übersendung bzw. Übergabe von Datenträgern erfolgen. Flexibilität gewährt die Norm, soweit die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datenschutzmaßnahmen zu treffen sind. Mit Blick auf die begrenzten Einsichtsrechte in das Grundbuch (vgl. §§ 12, 43 GBV) ist die Sicherung der Vertraulichkeit besonders hervorgehoben.
Rz. 5
In Abs. 3 werden die Arten der Daten spezifiziert. Die Auswahl der zu übermittelnden Daten erfolgt nach objektiven Kriterien. So soll in der Auswahl möglichst die ganze im Grundbuchverfahren vorkommende Bandbreite an Eintragungstypen (wie z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Altrechte oder landesspezifische Besonderheiten) – gegebenenfalls mit ihren verschiedenen Formulierungsvarianten – berücksichtigt werden.
Rz. 6
Abs. 4 und 5 regelt die Art und Weise, wie die übermittelten Daten und daraus abgeleitete Daten zu behandeln sind, insbesondere dass auch die (Rück-)Übermittlung an die Landesjustizverwaltungen zulässig ist und wie die Datenspeicherung und Verwahrung zu erfolgen hat. Dabei können im Vorfeld einer Umstellung bereits Maßnahmen ergriffen werden, um die spätere Migration zu erleichtern. Hierzu gibt es auch Empfehlungen, die z.T. auf einer Arbeitsgruppe für die Entwicklung des DaBaGB beruhen.
Rz. 7
Bis ein Migrationsprogramm endgültig entwickelt sein wird, werden mehrere Stufen durchlaufen sein. Dem trägt Abs. 6 Rechnung, indem er die entsprechende Geltung der Abs. 1 bis 5 für die zu entwickelnden Prototypen anordnet.
Rz. 8
Mögliche Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Entwicklung des Migrationsprogramms sollten bis 2020 erkannt sein. Der Gesetzgeber hielt aus der Sicht des Jahres 2013 den Zeitrahmen – auch im Lichte seiner eigenen IT-Strategie (vgl. vor § 126 GBO Rdn 11) – für ausreichend und ordnet das Ende der Geltungsdauer des § 134a für den 31.12.2020 an. Möglich erscheint aus heutiger Sicht, dass diese Frist verlängert werden muss. Das Vergabeverfahren startete jedenfalls im Mai 2014 und der Zuschlag wurde 2015 erteilt. Erstaunlicherweise verzeichnete das einschlägige Portal seit 2016 unter dem Thema Aktuelles keine neuen Einträge, was bei einem Projekt dieser Größenordnung etwas verwundert. Hier würde sich die Praxis durchaus Informationen über den Fortgang wünschen. Solche sucht man allerdings vergeblich und ist auf Spekulationen angewiesen.