Gesetzestext
(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist dem Absender unter Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu bestätigen. 5Die Bestätigung ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als elektronisches Dokument auf einem Datenträger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.
(3) Elektronische Dokumente können nur dann rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen, wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind. Ist ein Dokument für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet, ist dies dem Absender oder dem Einreicher eines Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), G. v. 11.8.2009 BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009.
Rz. 2
Mit Blick auf § 17 GBO kommt der exakten Festlegung des Eingangszeitpunkts auch von elektronischen Dokumenten erhebliche Bedeutung zu. Die Norm stellt in bewusster Abweichung von § 13 Abs. 2 und 3 GBO auf die Besonderheiten des ERV ab.
B. Übermittlung mittels Datenfernübertragung und Eingang
Rz. 3
Die Regelung des Abs. 1 S. 1, nach der ein elektronisch übermitteltes Dokument beim Grundbuchamt eingegangen ist, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO des Grundbuchamtes aufgezeichnet hat, dient der Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsgefahren für den Einreicher. Allerdings bedarf der genaue Zeitpunkt einer weiteren Konkretisierung, ggf. auch im Rahmen einer auf der Grundlage des § 141 Nr. 1 GBO zu erlassenden Rechtsverordnung (zur Frage der Adressierung vgl. § 135 GBO Rdn 6). In der Regel ist die Einrichtung der Intermediär (OSCI-Manager), das "Postfach" des Grundbuchamts versendet selbst keine gesonderte Eingangsbestätigung das EGVP des Grundbuchamtes. Die eingehenden Dateien werden automatisch im Zeitpunkt des Eingangs bei der bestimmten Einrichtung mit einem elektronischen Zeitstempel versehen, was dem § 13 Abs. 2 S. 1 GBO entspricht, der allerdings – weil, wie auch § 13 Abs. 3 GBO für die Papierwelt konzipiert – explizit in § 135 Abs. 1 S. 3 GBO abbedungen wird.
Rz. 4
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Normierung einer Eingangsbestätigung wie in Abs. 1 S. 4 vorgesehen, ergibt sich auch aus den Erfahrungen mit dem elektronischen Handelsregisterverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens sind aufgrund des Fehlens einer rechtlichen Regelung sowohl die rechtliche Qualität der Empfangsbestätigung als auch die Rechtsfolge im Fall einer Unrichtigkeit derselben unklar. Durch eine rechtliche Normierung der Empfangsbestätigung im elektronischen Grundbuchverkehr wird deren Bedeutung im Hinblick auf das Prioritätsprinzip des Grundbuchrechts (§ 17 GBO) in sachgerechter Weise aufgewertet.
Rz. 5
Bestätigt wird der Eingangszeitpunkt unter Beifügung einer elektronischen Signatur, Abs. 1 S. 5. Dabei handelt es sich nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur, sondern um digitale Zertifikate in Verbindung mit einer Public-Key-Infrastruktur. Im Streitfall soll so der Einreicher den Beweis des Eingangs führen können. Wird das elektronische Dokument z.B. an das allgemeine Postfach des Amtsgerichts adressiert, erhält der Absender in der Regel die Eingangsbestätigung immer vom Intermediär und diese enthält aber als Hinweis den Empfänger der Nachricht. Der Notar sollte also auf die richtige Empfängerbezeichnung in der Eingangsbestätigung achten. Bei einer anschließenden Weiterleitung des Dokuments erhält der Einreicher keine zusätzliche/weitere Nachricht über den Eingang im elektronischen Postfach des Grundbuchamts.
C. Sonderfälle: Übermittlung eines Datenträgers, ungeeignete Dokumente
Rz. 6
Abs. 2 stellt für die Ersatzeinreichung durch Übersendung eines Datenträgers – insbesondere in den von § 135 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 GBO erfassten Fällen – die Geltung allgemeiner Eingangsregeln entsprechend der Papiereinreichung her, § 13 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GBO. Theoretisch erfasst werden könnten auch die Fälle, in denen die Verordnung nach § 135 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GBO d...