Rz. 1
Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG).[1] § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf) enthält Ausführungsbestimmungen und nimmt Bezug auf Abs. 3.
Die Vorschrift enthält die Regelungen, um die nach § 12 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 GBV gestattete Einsicht in die Grundakte auch im Anwendungsbereich der E-Grundakte sicherzustellen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen