Rz. 1
Die Bestimmung erweitert gegenüber § 13 Abs. 2 GBO für mittelbar Begünstigte das Antragsrecht. Die Regelung ist nötig im Hinblick auf § 39 GBO, der eine Eintragung regelmäßig davon abhängig macht, dass der Betroffene im Grundbuch eingetragen ist. Über die Bestimmung des § 14 GBO hinaus hat die Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des Grundgedankens der Norm das Antragsrecht weiteren mittelbar Betroffenen zugebilligt. Das Recht auf Antragstellung steht auch dem mittelbar Begünstigten danach zu, wenn dieser einen Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB oder § 895 ZPO hat. Der Nacherbe muss infolgedessen ein Antragsrecht auf Eintragung des Vorerben haben. Dieses Recht leitet sich jedoch unmittelbar aus § 13 GBO her.
Analog § 14 GBO hat der Gläubiger ferner ein Antragsrecht, um bei einer eingetragenen Namens-GbR die Zuschreibung der Gesellschafter zu erreichen. Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist dem Gläubiger auch die Bezeichnungskorrektur auf die eGbR gestattet. Allerdings hilft dies dem Gläubiger nur, wenn die Gesellschaft bereits als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 14 GBO ist Teil des Grundbuchverfahrensrechts und gibt dem Gläubiger keine Handhabe, im Registerverfahren die Eintragung zu bewirken (vgl. auch § 47 GBO Rdn 54). Der Analogieschluss besteht im Falle der GbR darin, dass sich nur die Bezeichnung des Berechtigten geändert hat, nicht dessen Identität.
Rz. 2
Bei Eintragung des Erstehers eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren oder einer Sicherungshypothek in diesem Rahmen kann die Berichtigung nur auf das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts hin erfolgen. § 14 GBO gilt hier nicht, da diese Bestimmung nur die Fälle regelt, in denen der Schuldner allein antragsberechtigt ist. Deswegen gilt § 14 GBO auch nicht für die Eintragung des Gläubigers einer zunächst nach §§ 126, 128 ZVG für einen unbekannten Berechtigten eingetragenen Hypothek wegen des Ersuchenverfahrens nach § 135 ZVG.