Rz. 7
Der Antragsteller muss im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den einzutragenden Berechtigten sein. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt.
I. Vollstreckbarer Titel
Rz. 8
Vollstreckbare Titel sind insbesondere die der ZPO (§§ 704, 794, 801). Der Titel kann jedoch ebenso auf Landesrecht beruhen. Er muss den Antragsteller als Gläubiger und den einzutragenden Berechtigten als Schuldner bezeichnen. Für die Stellung des Berichtigungsantrages ist die vorherige Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners nicht erforderlich. Sind mehrere Berechtigte einzutragen, so muss der Titel gegen alle wirken. Soll die mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§§ 829 Abs. 3, 857, 859 ZPO) an alle Miterben des Drittschuldners wirksam gewordene Pfändung des Miterbenanteils im Grundbuch vermerkt werden, in dem der Erblasser noch als Eigentümer vermerkt ist, so ist vorherige Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbengemeinschaft erforderlich (§ 39 GBO). Nach § 14 GBO hat der Gläubiger kein unmittelbares Antragsrecht. Jedoch ist er befugt, das Antragsrecht des Erben für diesen auszuüben (vgl. § 13 GBO Rdn 88). Hat der Erbe des noch als Eigentümer eingetragenen Erblassers dem Gläubiger die Eintragung des dinglichen Rechtes bewilligt, so kann der Gläubiger aus der Bewilligung kein eigenes Antragsrecht für die Voreintragung des Erben herleiten und muss auf Stellung des Antrages klagen.
II. Vorlage des Titels
Rz. 9
Der Antragsteller nach § 14 GBO betreibt damit nicht die Zwangsvollstreckung aus seinem Titel, sondern bereitet sie durch Wegräumung von Hindernissen nur vor. Deshalb genügt die Vorlage des vollstreckbaren Titels, der Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Es muss jedoch die konkrete Möglichkeit der berechtigten Vollstreckung im Zeitpunkt der Erledigung gegeben sein. Es müssen also die Voraussetzungen nachgewiesen sein, von denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel abhängt (§ 726 ZPO); im Fall des § 751 Abs. 1 ZPO muss der Kalendertag nachgewiesen, eine Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung zumindest angeboten sein (§§ 751, 765 ZPO). Der Titel kann in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Lautet der Titel nicht auf den Antragsteller als Gläubiger oder nicht gegen den Berechtigten, so müssen die Voraussetzungen für die Umschreibung gegeben sein (§§ 727 ff. ZPO). Der Nachweis der Umschreibung für oder gegen den Rechtsnachfolger ist nach dem Gesagten nicht erforderlich. Doch ist es am zweckmäßigsten, den Titel mit umgeschriebener Klausel vorzulegen.
Rz. 10
Der Nachweis der genannten Voraussetzungen braucht, da davon lediglich das Antragsrecht abhängt und der Antrag selbst formfrei ist, nicht in der Form des § 29 GBO geführt zu werden. Der Antrag selbst ist immer formfrei.
III. Notwendiger Inhalt des Titels
Rz. 11
Aufgrund des Titels muss eine Eintragung in das Grundbuch verlangt werden können. Gleichgültig ist, ob es sich um eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung handelt, ob eine Löschung oder die Eintragung eines Rechtes beantragt ist. Eine Eintragung in das Grundbuch kann verlangt werden, wenn der Titel unmittelbar auf Bewilligung einer Eintragung gerichtet ist (§ 894 ZPO) oder, wie bei einstweiliger Verfügung, eine Eintragung anordnet. Nur mit der Eintragung des Berechtigten darf die Eintragung, welche verlangt werden kann, nicht identisch sein.
Rz. 12
Ein Titel der genannten Art liegt auch vor, wenn er eine Geldforderung zum Gegenstand hat. Die Höhe der Geldforderung ist unbeachtlich, auch ein Titel über einen Betrag von weniger als 750 EUR genügt. Gleichgültig ist, ob aufgrund des Titels allein oder erst zusammen mit einem darauf beruhenden Pfändungsbeschluss eine Eintragung verlangt werden kann. Gleichgültig ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek gegeben sind oder nicht. Gleichgültig ist auch, ob der geschuldete Geldbetrag auf dem betroffenen Grundstück bereits hypothekarisch gesichert ist, da in diesem Fall der Gläubiger die nach §§ 19 Abs. 1, 146 ZVG als Verfügungsbeschränkung einzutragende Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen kann. Keine Rolle spielt dabei, dass die Eintragung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes zu erfolgen hat. Ergibt sich allerdings aus dem Vorbringen des Gläubigers, dass die Eintragung einer Zwangshypothek in diesem Fall beabsichtigt ist, so ist der gestellte Antrag abzuweisen. Zurückzuweisen ist außerdem, wenn weder die Eintragung einer Zwangshypothek noch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zulässig sind oder die Zwangsversteigerung vorläufig gemäß § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt worden ist, da der Antrag nach § 14 GBO die Zwangsvollstreckung vorbereiten soll und mit der Unmöglichkeit der Vollstreckung se...