Gesetzestext
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
1. |
die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, |
2. |
die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte, |
3. |
die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, |
4. |
die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und |
5. |
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür. |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Rz. 1
Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009 mit den Änderungen des DaBaGG (Streichung Nr. 2 a.E.). Die Norm kann als Fortführung des § 134 GBO für den Bereich der eGrundakte gesehen werden. Die diversen Verordnungsermächtigungen zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Grundakten werden in § 148 Abs. 1 GBO zusammengefasst. Die in Satz 1 Nr. 2 a.E. enthaltene Ermächtigung bezüglich der Wiederherstellung des Inhalts der elektronischen Grundakte konnte daher entfallen. Mit dem DaBaGG wurden die Zuständigkeiten insoweit beim Bundesministerium der Justiz zusammengeführt. Dieses soll künftig mit Zustimmung des Bundesrates die Wiederherstellungsverfahren unabhängig davon regeln können, ob das Grundbuch und die Grundakte in Papierform oder elektronisch geführt werden.
Rz. 2
Im Achten Abschnitt der Grundbuchordnung, der mit § 141 GBO endet, sind die Möglichkeit der Einführung des ERV und der elektronischen Grundakte sowie die in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesgesetzgebers wesentlichen Besonderheiten und Abweichungen von den bereits existierenden Vorschriften der Grundbuchordnung geregelt. Die Einzelheiten der Durchführung können durch Rechtsverordnung geregelt werden, was mit der GBV im dortigen Fünfzehnten Abschnitt (§§ 94 bis 101 GBV) erfolgt ist. Wie bei § 134 S. 2 GBO ist auch hier eine Grundlage für die Ausfüllung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen bzw. nach entsprechender Delegation der Landesjustizverwaltungen vorgesehen. Von dieser Ermächtigung macht § 101 GBV Gebrauch.
Rz. 3
Zu den im Rahmen der Verordnungsermächtigung getroffenen Regelungen bezüglich der technischen und organisatorischen Anforderungen, S. 1 Nr. 1, vergleiche unten (siehe § 95 GBV Rdn 1 ff.).
Rz. 4
Zu den im Rahmen der Verordnungsermächtigung getroffenen Regelungen bezüglich der Anlegung und Führung, S. 1 Nr. 2, vergleiche unten (siehe § 96 GBV Rdn 1 ff.).
Rz. 5
Zu den im Rahmen der Verordnungsermächtigung getroffenen Regelungen bezüglich der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente, S. 1 Nr. 3 Alt. 1, vergleiche unten (siehe § 97 GBV Rdn 1 ff.).
Rz. 6
Zu den im Rahmen der Verordnungsermächtigung getroffenen Regelungen bezüglich der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, S. 1 Nr. 3 Alt. 2, vergleiche unten (siehe § 98 GBV Rdn 1 ff.).
Rz. 7
Zu den im Rahmen der Verordnungsermächtigung getroffenen Regelungen bezüglich der Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten, S. 1 Nr. 4, und der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten (Abrufverfahren), S. 1 Nr. 5, vergleiche unten (siehe § 99 GBV Rdn 1 ff.).