Rz. 10
Auch beim maschinellen Grundbuch können Schwierigkeiten auftreten, die den Zugriff auf den Grundbuchinhalt zeitweilig oder dauerhaft ausschließen. Soweit nicht eine Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs in Betracht kommt, die sich im Wesentlichen an den allgemeinen Vorschriften über die Wiederherstellung orientiert, regelt in Abs. 2 die (zeitweilige) Führung eines papierenen Ersatzgrundbuchs bzw. die (dauerhafte, nicht notwendig endgültige) Rückkehr zum Papiergrundbuch.
Rz. 11
Die Notwendigkeit einer Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs regelt § 92 Abs. 1 GBV im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach § 134 S. 1 Nr. 1. § 92 Abs. 1 S. 3 GBV verweist im Übrigen auf die allgemeinen Regelungen über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden gem. Abs. 1 (siehe oben Rdn 6 ff.). Gemeint ist der Fall, dass Datenbestände ganz oder teilweise dauerhaft nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden können, etwa bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Datenträgern, Löschung von Daten durch unsachgemäße Benutzung, Fehlfunktionen oder Sabotage. Zwar treffen die Vorschriften über die maschinelle Grundbuchführung insb. in § 126 (nebst Anlage) und §§ 61 ff. GBV dem neuen Medium angemessene und nach menschlichem Ermessen ausreichende Vorsorge gegen derartige Ereignisse, auszuschließen sind sie aber wie beim Papiergrundbuch nicht.
Rz. 12
Der durch Abs. 2 zu regelnde Tatbestand betrifft die Führung eines Ersatzgrundbuchs, wenn Eintragungen in das maschinelle Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind. Vorübergehende Störungen sind z.B. Stromausfall oder behebbare Fehler an Hard- und Software.
Rz. 13
Soweit kurzfristig Abhilfe – etwa durch eine anderweitige Stromversorgung oder Wartungsmaßnahmen – geschaffen werden kann, kommt solchen Vorkommnissen keine Bedeutung zu. Die Anlegung eines Ersatzgrundbuchs würde hier nur zu Verwirrung führen.
Rz. 14
Anders läge der Fall, wenn längerfristig weder Eintragungen vorgenommen noch Einsicht genommen oder Abschriften erteilt werden könnten und bei den Grundbuchämtern eine Häufung unerledigter Ansuchen eintreten würde. Dann kann ein papierenes Ersatzgrundbuch geführt werden, wobei für Eintragungen die allgemeinen Vorschriften für das Papiergrundbuch nach § 44 GBO gelten. Umgekehrt hat bei der Übernahme der Daten aus dem Ersatzgrundbuch in das wieder funktionstaugliche maschinelle Grundbuch in entsprechender Anwendung von § 128 GBO eine Freigabe der übernommenen Bestände und eine Schließung des Ersatzgrundbuchs zu erfolgen.
Rz. 15
Beim Ersatzgrundbuch handelt es sich nur um eine auf begrenzte Zeit angelegte Zwischenlösung. Vorgenommene Eintragungen sollen "sobald dies wieder möglich ist" in das maschinell geführte Grundbuch, das weiterhin allein das Grundbuch im Rechtssinn darstellt, übertragen werden. Gleichwohl entfalten die Eintragungen im Ersatzgrundbuch volle Wirksamkeit im Rechtsverkehr, insbesondere im Hinblick auf §§ 873 ff., 892 BGB, und erfordern entsprechende Sorgfalt.