Rz. 37
Zweck des Grundbuchverfahrens ist es, für formelle Klarheit zu sorgen. Der Notar muss daher notwendig zum Ausdruck bringen, dass und für wen er den Antrag stellt. Der Antrag ist auslegbar in Bezug auf die beteiligten Personen und den Inhalt des Antrages. Dabei kann die Formulierung des Urkundeninhaltes ebenso berücksichtigt werden wie die Interessenlage der Beteiligten. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Person des Antragstellers hilft die Rechtsprechung aber durch die tatsächliche Vermutung, dass im Zweifel der Antrag für alle Antragsberechtigten gestellt sein soll. Das treibt den Vollzug voran, v.a. bei partieller Rücknahme durch einzelne Beteiligte. Diese können den Vollzug nicht an den anderen Beteiligten vorbei verhindern. Allerdings bringt dies auch alle Beteiligte in die Kostenhaftung.
Rz. 38
Schwieriger gestaltet sich der Umgang mit inhaltlich unklaren Anträgen. Da die Kautelarpraxis das Stellen bzw. (Vorerst-) Nicht-Stellen von Anträgen häufig bewusst einsetzt, verbieten sich pauschale Auslegungsgrundsätze (wie in personeller Hinsicht möglich). Deswegen ist selbst ein offensichtliches Versehen des Notars nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Wird beispielsweise eine Auflassungsurkunde nach § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt, nach welcher der Veräußerer mit Ausnahme der ausdrücklich übernommenen Grundstücksbelastung für den lastenfreien Eigentumsübergang haftet und der Erwerber nur einen Teil der Grundstücksbelastungen ausdrücklich übernimmt, so ist die nächstliegende Bedeutung des Antrags, dass die Löschung der nichtübernommenen Belastung beantragt ist, selbst wenn die Übernahme dieser Rechte offensichtlich nur durch ein Versehen des Notars nicht erfolgte. Wird wiederum beispielsweise ein Grundstück mit der Belastung eines Grundpfandrechtes übertragen und wird in der Urkunde nur die Eigentumsübertragung beantragt, so kann der Antrag des Notars "auf Vollzug der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden. Schweigen jedoch die Urkunden oder widersprechen sich Urkunde und Antrag, so hat das Grundbuchamt nach § 18 GBO zu verfahren (vgl. § 13 GBO Rdn 52).
Rz. 39
Wiederholt der Notar den in der Urkunde allein enthaltenen Antrag des Grundstückseigentümers, so bringt er damit zum Ausdruck, nur für diesen handeln zu wollen. Das Gleiche gilt, wenn der Notar die Urkunde unter Berufung auf Abs. 2 vorlegt, "den gestellten Anträgen stattzugeben". Hier ist davon auszugehen, dass der Notar den Antrag nur für den Antragsberechtigten stellt, der in der Urkunde den Antrag gestellt hat. Diese Beschränkung ist sodann für das Grundbuchamt beachtlich. Der andere Vertragsteil tritt nicht als Antragsteller und damit nicht als Kostenschuldner auf. Eine Antragstellung "namens der Beteiligten" ist unklar, wenn sie nur die Beschränkung auf die an der Beurkundung Beteiligten zum Ausdruck bringen soll. Sie kann daher nur dahin verstanden werden, dass der Antrag für alle Beteiligten gestellt ist.