I. Formulierung
Rz. 64
Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird. Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend:
"Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen, soweit ihm dies zweckmäßig erscheint, Rangbestimmungen vorzunehmen sowie alle sonstigen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, die in formeller Hinsicht zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind. Die Vollmacht soll durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen."
II. Nachweis
Rz. 65
Um für das Grundbuchamt bedeutsam zu sein, muss die Vollmacht in der Form der §§ 29, 31 GBO nachgewiesen werden. Für die reine Antragsvollmacht greift damit kein Formgebot. Deswegen ist z.B. die vom (künftigen) Grundpfandrechtsgläubiger im Formularblankett vorgesehene Antragsvollmacht beachtlich. Da die Formularmuster der Banken mit Bedacht entworfen und der jeweiligen Rechtsentwicklung angepasst werden, lässt sich eine bewusste (wenngleich überindividuell-allgemeine) Willenserklärung nicht leugnen. Bedenken dagegen, dass der Notar die Vollmacht auf sich selbst beurkundet, bestehen insoweit nicht, sonst wäre schon die vermutete Vollmacht des § 15 GBO rechtlich kaum zu rechtfertigen.
III. Umfang
Rz. 66
Für diese rein privatautonom erteilte Verfahrensvollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. hinsichtlich Erlöschen bei Insolvenzeröffnung und ihrer Gebundenheit an die persönliche Beziehung. Der Umfang ist nach der Formulierung und den dort abgesteckten Befugnissen zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie sinnvoll nur als Erweiterung zu Abs. 2 gedacht sein kann. Regelmäßig ermächtigt sie den Notar, eine Rangbestimmung gem. § 45 GBO zu treffen, sofern nicht in den Eintragungsbewilligungen bereits abweichende Regelungen getroffen worden sind. Diese Rangbestimmung kann auch noch im Rahmen der Erinnerung erfolgen. Andererseits soll auch diese Vollmacht nur dem Vollzug des Rechtsgeschäfts dienen. Änderungen des beiderseitigen Leistungsaustausches sind auch von einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht gedeckt. Deswegen berechtigt eine rechtsgeschäftliche Vollzugsvollmacht nicht zur Belastung weiterer Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit, wenn die Bestellungsurkunde, welche die Vollmacht enthält, keine augenscheinlichen Lücken enthält.
Zur Frage, ob und inwieweit der Notar aufgrund einer solchen Vollmacht auch selbst Eintragungsunterlagen ergänzen oder abändern kann (vgl. unten § 29 GBO Rdn 134). Auch ohne ausdrückliche Bestimmung wirkt die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.
Rz. 67
Vermutete und rechtsgeschäftliche Vollmacht stehen parallel nebeneinander, der Notar kann sich wahlweise auf die eine wie auf die andere berufen (anders Vorauflage) und auf diese Weise jeweils die Defizite einer jeden Vollmacht ausgleichen. Insbesondere kann er gestützt auf Abs. 2 für die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn er zuvor den Antrag auf rechtsgeschäftlicher Vollmacht eingereicht hatte. Eine wechselseitige Verdrängung von Vollmachten findet auch sonst nicht oder nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Wertungen statt. Die Erteilung erweiternder rechtsgeschäftlicher Vollmachten beinhaltet gerade keine Aussage, dass die (zu enge) gesetzliche Vollmacht nicht gewollt und widerrufen sei.
Rz. 68
Auf materiell-rechtlicher (nicht verfahrensrechtlicher) Ebene liegt die Doppelvollmacht zur Entgegennahme und Mitteilung betreuungsgerichtlicher Genehmigungen (und vergleichbarer Fälle). Im Umfang des § 20 GBO muss deren Ausnutzen aber dem Grundbuchamt mitgeteilt werden, weil dieses die Wirksamkeit der Auflassung selbstständig zu prüfen hat. Erforderlich ist der Nachweis durch notarielle Eigenurkunde; eine bloße Antragstellung mit Einreichen des rechtskräftigen Beschlusses genügt nicht.