1. Umfang der Prüfpflicht
Rz. 80
Nicht der Vorprüfung unterliegen Erklärungen einer öffentlichen Behörde, insbesondere solche des § 29 Abs. 3 GBO. Die Prüfung bezieht sich nach h.M. weiter nur auf die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen, nicht auf Anträge. Die Vorprüfung entfällt damit bei Grundbuchberichtigungen auf Grundlage öffentlicher Urkunde, die zum Vollzug keiner Bewilligung, sondern nur eines Antrages bedürfen (Erbfolge, Namensänderung). Das OLG Köln bezieht die Prüfpflicht nicht nur auf die zu vollziehende Bewilligung, sondern auf sämtliche Erklärungsbestandteile. Prüfung und Vermerk haben bei diesen Erklärungen aber kein Ziel, auf das hin der Mechanismus sinnvoll sein könnte.
2. Dokumentation der Prüfpflicht
Rz. 81
Bei fehlendem Prüfvermerk (sofern dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, Rdn 83) muss das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Nachholung anmahnen. Die Abgabe des Vermerks ist eine behebbares Hindernis, so dass eine Antragszurückweisung allenfalls dann in Betracht kommt, wenn jemals die durch Zwischenverfügung gesetzte Frist zur Behebung ergebnislos verstrichen sein sollte.
Rz. 82
Nach überwiegender Auffassung ist die Vorprüfung soweit die Dokumentation derselben Eintragungsgrundlage i.S.d. § 29 GBO, nach zutreffender Ansicht demgegenüber lediglich Verfahrensvoraussetzung für das Grundbuchamt. Jedenfalls muss dem Grundbuchamt die Einhaltung der Vorprüfung dokumentiert werden. Abs. 3 ordnet aus sich heraus dafür keine Form an. Wer den Charakter als Eintragungsgrundlage i.S.d. § 29 GBO bejaht, kommt um die Form der notariellen Eigenurkunde nicht herum. Damit wäre in aller Regel zugleich der Versand eines im Entwurf enthaltenen Vermerks per Mail oder anderer moderner Kommunikationsmittel ausgeschlossen. Als bloße Verfahrensvoraussetzung ist demgegenüber der Prüfvermerk – wie der reine Verfahrensantrag auch – formfrei, er muss lediglich zur Weiterleitung an das Grundbuch dokumentiert werden können. Das lässt aber auch digitale Kommunikationsmittel zu bis hin zu fernmündlichen Äußerungen, die beim Grundbuchamt aktenkundig notiert werden.
Rz. 83
Keine gesonderte Dokumentation der Prüfung wird für erforderlich gehalten bei der Einreichung beurkundeter Erklärungen in Protokollform. Bei diesen schließen Literatur und Rechtsprechung aus der Eigenschaft des Notars als hoheitlich beliehenem Träger, dass er die ihm obliegende Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung und Gestaltung gemäß § 17 BeurkG erfüllt hat und deswegen die dem Grundbuchamt vorgelegte Urkunde per se vollzugsfähig ist. Einer gesonderten zusätzlichen Dokumentation bedürfe es deswegen nicht. Diese Überlegung trifft zu, muss aber konsequent zu Ende gedacht werden. Die Vermutung sachgerechter, d.h. vollzugsfähiger Ausformulierung gilt nämlich nicht nur bei beurkundeten Erklärungen, sondern allgemein bei jeder Entwurfsfertigung, da auch bei dieser der Rechtsverkehr vom Notar, der den Auftrag annimmt, die sachgerechte Erfüllung erwarten könne. Deswegen ist ein gesonderter Prüfvermerk immer schon dann entbehrlich, wenn die eingereichte Erklärung auf dem Entwurf eines Notars beruht und diese Herkunft dem Grundbuchamt, etwa durch entsprechende Kennzeichnung des Entwurfsverfassers, dokumentiert wird. Ob die Unterschriftsbeglaubigung vom Entwurfsfertiger selbst oder von einem anderen Notar vorgenommen wurde, spielt richtigerweise hingegen keine Rolle.
Rz. 84
Die bisherigen Äußerungen in der Rechtsprechung gehen dahin, dass der fehlende Vermerk durch Zwischenverfügung zu beanstanden ist, selbst wenn das Grundbuchamt bei der gebotenen Gesamtprüfung zu einer Eintragungsfähigkeit gelangt, wobei dabei natürlich zweifelhaft ist, was der Prüfvermerk und die Vorsortierungsfunktion tatsächlich noch bringen sollen.
Rz. 85
Die Notarpraxis ist deswegen dazu übergegangen, lediglich offenzulegen, dass eine Prüfung stattgefunden hat, ohne dabei das Ergebnis mitzuteilen. Das mag nach dem Wortlaut des Abs. 3 zulässig sein, nimmt aber der Norm jeden erkennbaren Wert. Insgesamt eine zweifelhafte Praxis.