Rz. 25
Da es sich um eine bloße gesetzliche Vermutung handelt, ist diese jederzeit widerlegbar und widerruflich. Der Gegenbeweis kann vor und nach Antragstellung geführt werden. Er kann sich bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunde selbst oder dem Handeln des vorlegenden Notars ergeben, oder wenn eine entsprechende Vermutung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ebenso können später entgegenstehende Erklärungen der Beteiligten dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Als eine solche entgegenstehende Erklärung wurde auch die Einreichung der Kaufvertragsurkunde durch die Beteiligten beim Grundbuchamt anzusehen zur Eigentumsumschreibung, selbst wenn nur der Notar die Vormerkung beantragt hat. Auf jeden Fall müssen die Umstände, welche die Ermächtigung des Notars ausschließen sollen, eindeutig und nach außen sichtbar geworden sein. Deswegen muss das Grundbuchamt auch nicht ins Blaue hinein nach Anhaltspunkten für eine Widerlegung suchen.
Eine Widerlegung ergibt sich noch nicht daraus, dass sich ein Grundschuldgläubiger bei Abgabe einer Freigabeerklärung gegen die Kostenpflicht wendet. Die Vollmacht ist auch noch nicht dadurch widerlegt, dass der Bewilligende (einer Löschung) ausdrücklich "keine Anträge" stellt. Die hohen Hürden für eine solche Widerlegung sind zwar unter dem Gesichtspunkt des Grundbuchvollzugs (der bleibt in der Regel möglich) und des Kosteninteresses des Justizfiskus praktisch. Gleichwohl geht die Tendenz aber bedenklich in Richtung "Unterstellung" bzw. gesetzlicher Zwangsvollmacht. Und es wird die verfahrensrechtliche Trennung von Bewilligung und Antrag unterlaufen, indem über eingeschaltete Notare jederzeit aus der Bewilligung der Antrag gerade des Bewilligenden folgt.
Rz. 26
Aus der parallelen Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollzugsvollmacht kann nicht die Vermutung des Abs. 2 als widerlegt gelten. Rechtsgeschäftliche Vollzugsvollmachten sollen Defizite in der Vermutungswirkung des Abs. 2 beheben und die gesetzliche Vollmacht insoweit ergänzen, nicht aber diese beseitigen. Erst recht folgt keine Widerlegung daraus, dass der Notar sich bei seiner Vorlage (nur) auf die eine (gesetzlich vermutete) oder die andere ihm rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht stützt. Die jeweils andere Vollmacht ist allenfalls nicht ausgenutzt, nicht aber widerlegt oder nicht vorhanden. Und schließlich greift die Vermutung immer noch für andere Notare, die zur begehrten Eintragung andere Teile der erforderlichen Erklärungen beurkundet oder beglaubigt haben, aus der parallelen rechtsgeschäftlichen Vollmacht aber nicht berechtigt sind.