I. Grundbuchämter
Rz. 2
Die zunächst übergangsweise bestimmte Weiterführung der Grundbücher durch die am 2.10.1990 zuständigen Stellen und die dann an deren Stelle getretenen landesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten sind mit Ablauf des 31.12.1994 beendet. Seit dem 1.1.1995 gilt auch im Beitrittsgebiet § 1 (Abs. 1 Nr. 1). In Abs. 2 S. 4 findet sich eine Ermächtigung zur Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte sowie zur Zuständigkeitsregelung in Bezug auf die Berggrundbücher.
II. Grundbuchbedienstete; Unterschriften
Rz. 3
Die Vorschriften in RPflG und GBO über die funktionelle Zuständigkeit galten im Beitrittsgebiet nicht uneingeschränkt. Hinsichtlich der Rechtspflegertätigkeit bestand bis 31.12.1996 die Maßgabe in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages. Sie ist gem. § 34 Abs. 1 RPflG nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, wirkt jedoch in gewissem Umfang gem. § 34 Abs. 2 und 3 RPflG weiter fort.
Im Übrigen gelten die am 2.10.1990 bestehenden oder später von den Ländern erlassenen Vorschriften fort. Die Bestimmungen zur Zahl der notwendigen Unterschriften (Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3) sind nach Einführung des maschinell geführten Grundbuchs obsolet.
Rz. 4
Bis zum 31.12.1999 konnten auch Personen eingesetzt werden, die den Grundbuchämtern aufgrund von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder auch nur vorübergehend zugeteilt sind. Die Frist konnte verlängert werden (Abs. 4); dies ist nicht geschehen.
III. Grundbücher; Amtliches Verzeichnis
Rz. 5
Die Grundbücher, die am 2.10.1990 nach den seinerzeit geltenden Vorschriften geführt wurden, sind nunmehr Grundbücher im Sinne der GBO (Abs. 1 Nr. 3). Die Norm wird ergänzt durch § 113 Abs. 2 GBV.
Rz. 6
Amtliches Verzeichnis ist das am 2.10.1990 bestehende Verzeichnis oder das (durch Einrichtung des Liegenschaftskatasters) an seine Stelle getretene (oder tretende) Verzeichnis (Abs. 1 Nr. 2).
IV. Gebäudegrundbücher
Rz. 7
Da das nach dem Recht der DDR begründete Gebäudeeigentum fortbesteht und dem Grundstücksrecht unterliegt, gilt für es auch der Grundbuchzwang. Deshalb sind die am 2.10.1990 geltenden Vorschriften über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern nach Abs. 1 Nr. 4 S. 1 aufrechterhalten worden.
Aufgrund der Ermächtigung in Art. 18 Abs. 4 Nr. 2 RegVBG ist jedoch am 15.7.1994 die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) ergangen. Damit wurden die nach Abs. 1 Nr. 4 fortgeltenden alten Vorschriften weitgehend gegenstandslos, soweit nicht die GGV ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Die GGV ist in Teil IV (Anhang) kommentiert wiedergegeben.
V. Rechtsanwendung
Rz. 8
Nach Abs. 5 Nr. 5 sind die Vorschriften der §§ 2–85 FamFG anwendbar. Dieser Regelung hätte es, sobald die Grundbücher von den Gerichten geführt wurden, nicht bedurft. Das Grundbuchverfahren ist ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sobald es wieder den Gerichten zugewiesen war, hatten diese selbstverständlich die für die Freiwillige Gerichtsbarkeit geltende Verfahrensordnung anzuwenden; diese war auch durch den Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet hinsichtlich ihres allgemeinen Teiles uneingeschränkt in Kraft getreten. Dass das FamFG insoweit nicht anzuwenden ist, als die GBO Spezialregelungen enthält, entspricht einer allgemeinen Rechtsanwendungsregel, die nicht nur im Beitrittsgebiet Geltung beansprucht.
VI. Altanträge
Rz. 9
Abs. 1 Nr. 6 enthält eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Regelung für Anträge, die bis zum 2.10.1990 eingegangen sind; sie waren weiterhin nach den vor dem Beitritt geltenden Verfahrensvorschriften zu behandeln. Auch das materielle Recht richtete sich dann nach den vor dem Beitritt geltenden Vorschriften (vgl. Art. 233 § 7 EGBGB).
VII. Beschwerdeverfahren
Rz. 10
Am 3.10.1990 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren waren an das zuständige Gericht abzugeben (Abs. 1 Nr. 7 S. 2). Das waren zunächst die Bezirksgerichte als Beschwerdegericht und ein besonderer Senat des Bezirksgerichts als Rechtsbeschwerdegericht. Mit der Einführung der Gerichtsorganisation des GVG galt § 81. Solange die Aufgaben des Grundbuchamts durch andere Stellen erledigt werden konnten (also bis zum 31.12.1994), war auch gegen deren Entscheidungen die Beschwerde des § 71 gegeben. Die Regelung ist durch Zeitablauf außer Kraft getreten, Abs. 3 S. 4.
VIII. Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
Rz. 11
In Abs. 1 Nr. 7 S. 1 werden "im Übrigen", d.h. also, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, die Maßgaben in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 EinigungsV aufrechterhalten.