Rz. 6
Als Vorbehalt ist jede Erklärung aufzufassen, die die Erledigung des Eintragungsantrages von einem nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehörigen Umstand abhängig macht oder es zweifelhaft erscheinen lässt, ob die Eintragung überhaupt gewollt ist.
Daraus ergibt sich:
Rz. 7
1. Vorbehalt ist jede Bedingung und Befristung im Rechtssinn, darüber hinaus auch jeder Zusatz, durch welchen die Erledigung von irgendeinem vergangenen, gegenwärtigen oder künftigen Geschehen oder Nichtgeschehen abhängig gemacht wird, z.B. wenn der Antrag mit dem Vorbehalt gestellt wird, dass er zugleich mit einem erst in Aussicht gestellten Antrag erledigt werden soll.
Rz. 8
2. Unschädlich sind Rechtsbedingungen, denn diese betreffen nur die ohnehin vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen.
Rz. 9
3. Bei Zusätzen "soweit gesetzlich zulässig", "soweit eintragungsfähig", "soweit angängig" ist zu unterscheiden:
Zwar können diese Zusätze auch so gedeutet werden, dass die Eintragung sämtlicher Bestimmungen in einer Urkunde begehrt wird, dass aber, falls der Grundbuchrichter nur gewisse Bestimmungen für eintragungsfähig und noch nicht eingetragen hielte, dem Antrag mit dieser Beschränkung stattgegeben, also die Zurückweisung des gesamten Antrages vermieden werden solle. In diesem Fall würde die Eintragung sämtlicher Bestimmungen beantragt, und lediglich die Einheitlichkeit des Antrages verneint, um eine vollständige Zurückweisung zu verhüten; es läge also eine unschädliche Rechtsbedingung der Eintragungsfähigkeit vor. Meist ist damit jedoch gewollt, dass die Beteiligten sich eines bestimmten Antrages enthalten und es dem Grundbuchamt überlassen, zu entscheiden, was eingetragen werden soll. Da der Antragsteller die Ansicht des Grundbuchamtes vorher nicht kennen kann, mangelt es in diesem Fall am Bestimmtheitsgrundsatz. Der Antrag ist daher unzulässig. Das gilt umso mehr dann, wenn es nicht um voneinander separate Eintragungen geht, sondern um den Umfang der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Dann nämlich wäre der dingliche Rechtsinhalt (im Gegensatz zu bloß schuldrechtlichen Nebenpflichten) für Dritte nicht mehr sicher abgrenzbar.
Rz. 10
4. Unschädlich sind Zusätze, wenn das Grundbuchamt das Vorliegen des in Betracht kommenden Tatbestandes ohne weitere Mühe und mit Sicherheit aus dem Grundbuch feststellen kann, z.B. ob der Hypothekengläubiger als Eigentümer eines anderen Grundstücks im gleichen Grundbuchbezirk eingetragen ist, oder ob die vorbehaltene Rangstelle frei ist, oder der Hypothekengläubiger im Handelsregister eingetragen ist.
Keinen unzulässigen Vorbehalt stellt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung dar, verbunden mit dem Antrag auf deren Löschung mit der Eintragung des Käufers als Eigentümer, falls kein anderer Eintragungsantrag eingegangen ist oder der Antrag auf Löschung der Vormerkung mit dem Zusatz, dass der Löschung nur solche Zwischeneintragungen oder unerledigte Eintragungsanträge entgegenstehen sollen, die ohne Mitwirkung des Käufers erfolgten oder wenn ein Antrag nur für den Fall gestellt ist, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werden kann. Richtigerweise folgt dies aus der teleologischen Reduktion der Bedingungsfeindlichkeit bei prozess-/verfahrensimmanenten Bedingungen – hier aber aufgrund des strikten Beibringungsgrundsatzes mit der weiteren Beschränkung auf Aktenkundigkeit. Weitere Ermittlungen können vom Grundbuchamt nicht verlangt werden.
Rz. 11
Zulässig kann ein "Negativvorbehalt" sein, wenn die Prüfung der widersprochenen Eintragung rein verfahrensintern bedingt ist und deswegen vom Grundbuchamt selbstständig überwacht werden kann. So kann der erbfolgebedingte Grundbuchberichtigungsantrag dahin gehen, dass die Eintragung als Alleineigentümerin begehrt wird bei gleichzeitiger Nichteintragung eines Nacherbenvermerks oder allenfalls bei Eintragung eines Nacherbenvermerks mit bestimmtem Inhalt (= zugunsten genau bestimmter Nacherben).