Rz. 14
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann ein Eintrag von dem anderen abhängig gemacht werden.
1. Mehrere Eintragungen müssen beantragt sein.
a) Keine Rolle spielt, ob die Anträge von dem gleichen Antragsteller oder von verschiedenen Personen gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob eine Grundbuchberichtigung oder eine Rechtsänderung beantragt ist. Die Eintragungen können auch verschiedene Grundbuchblätter betreffen, wenn diese im gleichen Grundbuchamt geführt werden. Die Einschränkung des Abs. 2 auf mehrere Anträge beim selben Grundbuchamt entspricht dem herkömmlichen Verständnis und gegenwärtiger Praxis. Gleichwohl mutet sie angesichts der Möglichkeiten moderner Kommunikation anachronistisch an und sollte überdacht werden. Rechtspolitisch spricht diese Beschränkung für ein großzügiges Gebrauchmachen von § 127 Abs. 1 Nr. 3, 4 GBO.
Rz. 15
b) Mehrere Eintragungen werden nicht beantragt, wenn die einzelnen Bestimmungen lediglich die Ausgestaltung des einzelnen Rechtes bezwecken, z.B. bei einer Hypothek die Bestimmungen über Nebenleistungen, Verzinsung, Rückzahlung, Kündigung. Hier liegt von vornherein ein einziger Antrag vor, der einheitlich erledigt werden muss. Teilerledigungen sind, auch wegen zu erwartender Unsicherheiten über den Rechtsinhalt, ausgeschlossen. Dagegen ist die dingliche Unterwerfungsklausel neben der Hypothek als selbstständige Eintragung zu betrachten, da eine Hypothek auch ohne sie eingetragen und die Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung nachgeholt werden kann.
Rz. 16
2. Der Antragsteller muss eine Bestimmung treffen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Sind mehrere Antragsteller vorhanden, so soll jeder von ihnen die Bestimmung mit Wirkung auch für die anderen Antragsteller treffen können. Die Bestimmung kann auch noch nachträglich getroffen werden. Für den Antragsteller kann der Notar die Erklärung abgeben, sofern er sich damit nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der Beteiligten setzt.
Rz. 17
a) Die Bestimmung kann dahin gehen, dass keine der mehreren Eintragungen ohne die andere vorgenommen werden soll; bestimmt werden kann auch, dass die eine von zwei Eintragungen nicht ohne die andere, die andere aber ohne die eine erfolgen darf, z.B. im Verhältnis Hypothek und Vormerkung. Die Bestimmung kann auch nachträglich noch eingefügt werden.
Rz. 18
aa) Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, auch nicht bei nachträglicher Einfügung. Es genügt, dass sie stillschweigend gewollt ist, sie muss nicht ausdrücklich ausgesprochen sein.
Rz. 19
bb) Eine stillschweigende Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anträgen ein innerer Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erklärung als gewollt vermuten lässt, also auch, wenn mit der Eintragung der Auflassung gleichzeitig Eintragungen zugunsten des Veräußerers beantragt werden, wie z.B. Kaufpreisresthypotheken, Nießbrauchsbestellung, vormerkungsgesicherter bedingter Rückforderungsanspruch oder ein Wohnrecht für den Verkäufer. Werden im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks Rechte für den Veräußerer und einen Dritten bestellt, so ist zusätzlich zu einem Vorbehalt gemäß Abs. 2 grundsätzlich auch eine stillschweigende Rangbestimmung anzunehmen dahingehend, das Recht des Veräußerers und die Auflassung nur zusammen vollzogen werden dürfen. Sind mehrere Grundstücke aufgelassen und ist an diesen eine Gesamthypothek bestellt, so ist Teilvollzug nicht möglich.
Eine stillschweigende Bestimmung ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Sequester gemäß § 848 Abs. 2 ZPO die Eintragung des Pfändungsschuldners und einer Sicherungshypothek beantragt, wenn in einem einheitlichen Teilungsvertrag die Eintragung mehrerer Auflassungen beantragt wird, oder die Auflassung und die Löschung des Nacherbenvermerks oder wenn der Eigentümer die Abtretung und Umwandlung einer ihm als Eigentümergrundschuld zugefallenen Hypothek in eine neue Hypothek beantragt. Ebenso ist ein stillschweigender Vorbehalt anzunehmen zwischen Auflassung an mehrere künftige Miteigentümer und Miteigentümervereinbarung gem. § 1010 BGB (v.a. beim Aufhebungsausschluss).
Der Antrag auf lastenfreie Umschreibung enthält neben dem Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels auch den verbundenen Antrag auf Löschung der Lasten durch Nichtübertragung (§ 46 Abs. 2 GBO); daher ist regelmäßig nur einheitlicher Vollzug möglich. Der Antrag des Grundstückserwerbers auf Löschung seiner Auflassungsvormerkung enthält ebenfalls regelmäßig den Vorbehalt der gleichzeitigen Löschung aller etwaigen Zwischenrechte.
Rz. 20
Der Vorbehalt kann sich nicht nur auf die Eintragung als solche, sondern auch auf den Rang beziehen, etwa den Rang einer Kaufpreisresthypothek vor einer anderen Finanzierungsgrundschuld.
Rz. 21
Die bloße äußerliche Vereinigung der den Anträgen zugrundeliegenden Bewilligungen in ei...