Rz. 27

§ 17 GBO fordert grundsätzlich die Erledigung des früher gestellten Antrags vor Behandlung des später gestellten. § 17 GBO enthält keine Vorgabe dazu, wie der Antrag zu erledigen ist. Vollzug, Zwischenverfügung und Zurückweisung sind möglich.

I. Früherer Antrag

 

Rz. 28

Für den früher gestellten Antrag bestehen als Möglichkeit der Erledigung:[30]

1. die Vollendung der Eintragung (vgl. § 44 GBO Rdn 14). Zum maschinellen Grundbuch siehe § 129 GBO. Die bloße Verfügung der Eintragung genügt nicht.
2. Die Eintragung einer Vormerkung oder eines Amtswiderspruchs nach § 18 Abs. 2 GBO. Die Zwischenverfügung als solche gilt nicht als Erledigung.
3. Die Zurückweisung des Antrags durch bekanntgemachte Entscheidung; der bloße Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist genügt nicht.[31]
 

Rz. 29

Wird gegen die Zurückweisung Beschwerde eingelegt, so ändert dies an der Erledigung nichts. Erst wenn der Zurückweisungsbeschluss vom GBA (§ 75 GBO) oder Beschwerdegericht (§§ 71, 80 Abs. 3 GBO) aufgehoben wird, gilt die früher beantragte Eintragung als unerledigt.[32] Inzwischen eingetragene Rechte bleiben aber in ihrem Rang unberührt.[33]

 

Rz. 30

War die Beschwerde auf neues Vorbringen gestützt, so gilt sie als neuer Antrag (i.E. vgl. § 74 GBO Rdn 6).

Wird der unbegründete Antrag nicht zurückgewiesen, obwohl dies hätte geschehen müssen (z.B. Antrag auf Eintragung der Pfändung einer Briefhypothek, ohne dass der Pfändungsgläubiger im Besitz des Briefes ist), treten die fehlenden Voraussetzungen (hier Wirksamwerden der Pfändung durch Wegnahme des Briefes) aber später ein, so ist der Antrag erst in dem letztgenannten Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von § 17 GBO zu behandeln.[34]

 

Rz. 31

4. Die Rücknahme des Antrags führt ebenfalls zur Erledigung.

[30] KG OLGZ 1943, 117; OLG München JFG 22, 140.
[31] RG RGZ 60, 396.
[32] BGH BGHZ 45, 191 = DNotZ 1966, 673; BayObLG Rpfleger 1983, 101.
[33] BayObLG Rpfleger 1983, 101 m. Anm. Meyer-Stolte.
[34] KG KGJ 14, 445.

II. Späterer Antrag

 

Rz. 32

Der später gestellte Antrag kann nur nach Erledigung des früher gestellten erledigt werden. Eine gleichzeitige (hier: taggleiche) Eintragung ist dann nicht verboten, wenn ein etwa bestehendes Rangverhältnis gem. § 879 BGB verlautbart wird.[35] Interessen des früheren Antragstellers sind dann nicht berührt. Also kann einer rationellen Arbeitsweise des GBA der Weg freigegeben werden.

 

Rz. 33

1. Vor der Erledigung des früheren Antrages sind lediglich möglich:

a) Der Erlass einer Zwischenverfügung für den später gestellten Antrag, wenn für diesen gesonderte Vollzugshindernisse bestehen. Möglich ist jedoch auch die Aufgabe der Beseitigung des ersten Antrags oder die Herbeiführung dessen Vollzugs, wenn die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung davon abhängt.[36]
b) Der Vollzug der später beantragten Eintragung, wenn der erste Antrag nach § 18 Abs. 2 GBO erledigt wurde, auch wenn die endgültige Eintragung aufgrund des früheren Antrags dem späteren Antrag die Grundlage entziehen würde, da die später beantragte Eintragung von Amts wegen zu löschen ist, wenn das gem. § 18 GBO vorgemerkte oder durch Widerspruch gesicherte Recht endgültig zur Eintragung gelangt.[37] Nur wenn die Löschung mit dem späteren Antrag beantragt ist, kann eine Eintragung nicht erfolgen, da es keine vorläufige Löschung gibt.[38]
c) Die Zurückweisung der später gestellten Anträge, außer wenn die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung von der Entscheidung über den ersten Antrag abhängt, denn in diesem Fall ist eine sachgemäße Entscheidung erst nach Entscheidung über den ersten Antrag möglich.[39] Bei einem Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO müssen beide Anträge zurückgewiesen werden.
 

Rz. 34

Erfahrungsgemäß – und aus notarpraktischer Sicht: erfreulicherweise – werden die Möglichkeiten a) und b) zu einer (vorläufigen) Vorwegerledigung des späteren Antrags selten und nur mit Bedacht genutzt. Bei beiden Optionen besteht immer die Gefahr, dass Mehraufwand erzeugt wird (z.B. bei Beschaffung der Abhilfeunterlagen nach Erlass einer Zwischenverfügung), der sich letztlich dann als verlorener Aufwand darstellt, wenn der frühere Antrag dem nachfolgenden den Boden entzieht. Deswegen ist häufig vorläufiges Abwarten die ressourcensparende Vorgehensweise.

 

Rz. 35

2. Nach Erledigung des ersten Antrags kann durch die Art der Erledigung dem zweiten Antrag der Boden entzogen sein oder umgekehrt er dadurch erst begründet worden sein. Im ersteren Fall ist er nach § 18 GBO abzuweisen, im letzteren Fall zu vollziehen.

[35] Ebenso: Meikel/Bestelmeyer, § 17 Rn 32.
[36] Demharter, § 17 Rn 13.
[37] KG HRR 31 Nr. 125 für den Fall der Beantragung einer Hypothek nach beantragter Eigentumsumschreibung auf Dritte; Demharter, § 17 Rn 10.
[38] Ebenso: Demharter, § 17 Rn 10.
[39] KG JFG 2, 450; Demharter, § 317 Rn 14; OLG Düsseldorf MittBayNot 1985, 199.

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