Rz. 6
Die Anwendung des § 17 GBO ist bezogen auf den gestellten Antrag. Dem steht das Eintragungsersuchen der Behörde gleich. Errichtungs- und/oder Eingangsdatum der Eintragungsbewilligung oder ersetzender Urkunden sind irrelevant. § 17 GBO ist auch gesetzessystematisch in Verlängerung des § 13 GBO zu sehen, der das Tätigwerden des GBA überhaupt vom Antrag oder Eintragungsersuchen abhängig macht. Urkunden, die kein Tätigwerden des GBA verlangen, können keinen Zeitrang wahren.
Rz. 7
Daraus folgt zugleich, dass der Antrag nicht nur urkundlich in den Wahrnehmungsbereich des GBA gelangt sein, sondern er auch "gestellt" sein muss. § 17 GBO wahrt also keinen Zeitrang für einen in den Eintragungsunterlagen enthaltenen, derzeit aber zurückgehaltenen (= nicht als gestellt anzusehenden) Antrag. Zur Behandlung eines noch nicht erledigten Eintragungsantrags bei Eingang eines Ersuchens um Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks siehe § 38 GBO (vgl. § 38 GBO Rdn 50). Zu § 130 Abs. 3 ZVG siehe § 30 GBO. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob Anträge nur von einem oder von mehreren Beteiligten gestellt worden sind.
Rz. 8
Die Art der Eintragung ist gleichgültig; es kann sich um rechtsändernde oder berichtigende Eintragungen handeln. Auch Vormerkungen, Widersprüche und Verfügungsbeschränkungen gehören grundsätzlich hierher.
Rz. 9
Mehrere Anträge müssen gestellt sein. Das ist nicht der Fall, wenn in einem einzigen Antrag mehrere Eintragungen veranlasst werden. Hier muss gleichzeitige Erledigung erfolgen, wobei § 16 Abs. 2 GBO zur Anwendung kommen kann. Sollte es innerhalb desselben Antrags zu kollidierenden Erledigungen kommen können, wäre ohnedies anders als nach § 17 GBO zu verfahren, nämlich durch Gleichrangeintragung, durch Aufklärungsverfügung oder Zurückweisung des Antrags wegen Perplexität.
Rz. 10
Gleichgültig ist, wer die Anträge gestellt hat, ob sie von einem oder mehreren Antragstellern herrühren.
Unerheblich ist, ob für den ersten von mehreren Anträgen ein Vollzugshindernis besteht, das nach § 18 GBO zu behandeln ist. Die Erledigung späterer Anträge ist damit aufgeschoben, soweit das GBA wegen behebbarer Mängel eine Zwischenverfügung erlässt.
Mehrere Anträge liegen dann nicht vor, wenn der früher gestellte Antrag wegen Wegfalls der Antragsbefugnis unzulässig geworden ist. Allerdings müsste das GBA in diesem Fall ohnehin zurückweisen, was dann wieder zur Erledigung in richtiger Reihenfolge führt.
Rz. 11
Die Anträge müssen zu verschiedenen Zeiten gestellt sein.
Maßgebend ist der Eingang beim GBA (siehe § 13 GBO Rdn 58 ff.). Nach derzeitigem technischen Stand ist dies minutengenau festgehalten. Nach Umstellung auf die elektronische Aktenführung beim GBA, insbesondere auf digitale Einreichung der Unterlagen, kann die Reihenfolge auf Sekundenbruchteile genau festgelegt werden. Gehen Anträge gleichzeitig ein, so sind sie auch gemeinsam zu erledigen. Sind sie begründet, widersprechen sie sich jedoch, so sind sie sämtlich zurückzuweisen, bei beantragter Eintragung einer Verfügungsbeschränkung jedoch nur der dadurch ausgeschlossene Antrag, sofern bei diesem keine Zwischenverfügung möglich ist (vgl. § 18 GBO Rdn 35). Wird ein unbegründeter Antrag, der ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen wäre, nachträglich begründet, so ist er im Sinne des § 17 GBO erst in diesem Zeitpunkt als eingegangen anzusehen.
Rz. 12
Aus der Beschränkung des § 17 GBO auf (gestellte) Anträge folgt zugleich, dass die Norm keine Pflicht des GBA begründet, den Grundakt auf materiell-rechtliche Erklärungen in früher eingereichten Urkunden hin durchzusehen, die spätere Anträge hindern würden.
Andererseits enthält die Norm keine Einschränkung auf in irgendeiner Weise zeitnah oder im Zusammenhang miteinander gestellte Anträge. § 17 GBO ist etwa auch zu beachten, wenn im Zusammenhang mit dem Folgeantrag festgestellt wird, dass ein lange zurückliegender Antrag nicht oder nicht richtig bzw. nicht vollständig erledigt wurde. Auch dann ist die Erledigung des Erstantrags Voraussetzung für die Erledigung des Folgeantrags.