Rz. 32
Der später gestellte Antrag kann nur nach Erledigung des früher gestellten erledigt werden. Eine gleichzeitige (hier: taggleiche) Eintragung ist dann nicht verboten, wenn ein etwa bestehendes Rangverhältnis gem. § 879 BGB verlautbart wird. Interessen des früheren Antragstellers sind dann nicht berührt. Also kann einer rationellen Arbeitsweise des GBA der Weg freigegeben werden.
Rz. 33
1. Vor der Erledigung des früheren Antrages sind lediglich möglich:
a) |
Der Erlass einer Zwischenverfügung für den später gestellten Antrag, wenn für diesen gesonderte Vollzugshindernisse bestehen. Möglich ist jedoch auch die Aufgabe der Beseitigung des ersten Antrags oder die Herbeiführung dessen Vollzugs, wenn die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung davon abhängt. |
b) |
Der Vollzug der später beantragten Eintragung, wenn der erste Antrag nach § 18 Abs. 2 GBO erledigt wurde, auch wenn die endgültige Eintragung aufgrund des früheren Antrags dem späteren Antrag die Grundlage entziehen würde, da die später beantragte Eintragung von Amts wegen zu löschen ist, wenn das gem. § 18 GBO vorgemerkte oder durch Widerspruch gesicherte Recht endgültig zur Eintragung gelangt. Nur wenn die Löschung mit dem späteren Antrag beantragt ist, kann eine Eintragung nicht erfolgen, da es keine vorläufige Löschung gibt. |
c) |
Die Zurückweisung der später gestellten Anträge, außer wenn die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung von der Entscheidung über den ersten Antrag abhängt, denn in diesem Fall ist eine sachgemäße Entscheidung erst nach Entscheidung über den ersten Antrag möglich. Bei einem Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO müssen beide Anträge zurückgewiesen werden. |
Rz. 34
Erfahrungsgemäß – und aus notarpraktischer Sicht: erfreulicherweise – werden die Möglichkeiten a) und b) zu einer (vorläufigen) Vorwegerledigung des späteren Antrags selten und nur mit Bedacht genutzt. Bei beiden Optionen besteht immer die Gefahr, dass Mehraufwand erzeugt wird (z.B. bei Beschaffung der Abhilfeunterlagen nach Erlass einer Zwischenverfügung), der sich letztlich dann als verlorener Aufwand darstellt, wenn der frühere Antrag dem nachfolgenden den Boden entzieht. Deswegen ist häufig vorläufiges Abwarten die ressourcensparende Vorgehensweise.
Rz. 35
2. Nach Erledigung des ersten Antrags kann durch die Art der Erledigung dem zweiten Antrag der Boden entzogen sein oder umgekehrt er dadurch erst begründet worden sein. Im ersteren Fall ist er nach § 18 GBO abzuweisen, im letzteren Fall zu vollziehen.