Rz. 63
Die Zwischenverfügung muss ferner sämtliche Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse aufzeigen, sie muss so abgefasst sein, dass sie dem Antragsteller eine fachgerechte Entscheidung über seinen Antrag ermöglicht. Ohne klare Angabe der Beseitigungsmöglichkeit(en) ist die Zwischenverfügung allein schon deswegen aufzuheben. Die Beseitigungsmöglichkeit muss aber einen in der Dogmatik des § 18 GBO zulässigen Inhalt haben, d.h., die Beseitigung des Hindernisses muss insbesondere mit Rückwirkung erfolgen. Dies wirkt auf die Ermessensausübung zurück: Wo das Hindernis nicht zulässigerweise beseitigt werden kann, ist die Zurückweisung Pflicht. Daher kann auch aufgegeben werden, die fehlende Eintragungsbewilligung des nur mittelbar Betroffenen beizubringen oder den Eintragungsantrag klarzustellen oder einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben. Ein bestimmter Weg zur Beschaffung der Unterlagen darf nicht vorgeschrieben werden. Keinesfalls notwendig ist jedoch die Angabe, wie fehlende Unterlagen zu beschaffen sind. Kann das GBA aus tatsächlichen Gründen nicht klären, ob eine befreite Vorerbschaft vorliegt, so hat es dem Antragsteller in der Zwischenverfügung die Wahl zu lassen, einen entsprechenden Erbschein oder die Zustimmung der Nacherben beizubringen.
a) Zulässiger Inhalt
Rz. 64
Durch die Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage des einzutragenden Rechtsgeschäfts sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte. Daher ist es unzulässig, aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern, durch ein anderes zu ersetzen, das Gemeinschaftsverhältnis zu ändern oder auch eine nicht hinreichend bestimmte Auflassung erneut oder überhaupt erstmals zu erklären. Unzulässig ist ferner das Anfordern weiterer Vormerkungsbewilligungen oder anderer Bewilligungen. Werden aus einem herrschenden Grundstück mehrfach Teilflächen veräußert und wird die Löschung der Dienstbarkeit beantragt, so muss das GBA die namentliche Ermittlung der Eigentümer dieser Teilflächen selbst vornehmen und in der Zwischenverfügung mitteilen. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist aufzugeben, die Zweifel soweit zu zerstreuen, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Zulässig soll hingegen eine Zwischenverfügung sein, um die Miteigentumsanteile (aufsummiert > 100 %) einer Aufteilung gem. § 8 WEG zu korrigieren.
Rz. 65
Die Mittel müssen zur Beseitigung des Hindernisses geeignet sein. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn eine Erklärung des Insolvenzgerichts vorgelegt wird, um festzustellen, ob ein Grundstuck nach Löschung des Insolvenzvermerks noch zur Insolvenzmasse gehört.
b) Unzulässiger Inhalt
Rz. 66
Das GBA darf nicht mit der Zwischenverfügung auf den Prozessweg verweisen. Mit der Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, zur beant...