Rz. 68
Mit Zwischenverfügung kann die Beibringung eines Erbscheins aufgegeben werden, dies auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen, wobei aber die vorrangige Auslegungspflicht durch das GBA zu beachten ist. Über eine solche Zwischenverfügung kann das GBA nicht die eigene Auslegungsarbeit wegdelegieren.
Rz. 69
Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, mit dem GBA über die weitere Vorgehensweise zu beraten. Eine entsprechende Zwischenverfügung wäre wegen formeller Mängel auf Beschwerde hin aufzuheben. Daraus ist m.E. aber nicht zu folgern, dass das GBA nicht in ein Rechtsgespräch eintreten dürfte, ebenso wie es ja auch außerhalb der Zwischenverfügung rechtliches Gehör gewähren darf. Es darf nur nicht die Form der Zwischenverfügung mit Fristsetzung und Rechtsmitteloption wählen.
Rz. 70
Die Zwischenverfügung muss schließlich eine Frist zur Beseitigung der erwähnten Hindernisse setzen. Die Fristsetzung ist wesentlich. Die Frist muss nach Lage des Einzelfalls angemessen sein. Sie muss genau bestimmt sein; das ist sie dann, wenn entweder ein bestimmter Kalendertag als ihr Endpunkt oder Dauer und Anfangszeitpunkt angegeben werden. Wird die Zwischenverfügung vom GBA nachträglich um weitere Eintragungshindernisse oder vom Beschwerdegericht um weitere Beseitigungsmöglichkeiten ergänzt, ist ggf. zu verlängern oder eine neue Frist zu setzen.
Rz. 71
Wurde keine bestimmte Frist gesetzt, so ist die Zwischenverfügung schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Zurückweisung des Antrags ist nicht möglich. Wird später zur Erledigung der Hindernisse eine Frist gesetzt, kann darin eine Frist zu sehen sein. Wird dann vor Fristablauf abgewiesen, kann eine Aufhebung nur dann erfolgen, wenn trotz Abweisung die Hindernisse noch in der gesetzten Frist behoben wurden.
Rz. 72
Die Frist muss angemessen sein, d.h. es muss möglich sein, das Hindernis innerhalb der Frist zu beseitigen, wobei grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Weiter muss bei Fristsetzung der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Grundbuchklarheit mitberücksichtigt werden. Bei unabsehbaren Beurkundungsfristen muss aber zurückgewiesen werden.
Rz. 73
Bei zu kurzer Frist ist von Amts wegen oder auf Antrag eine Verlängerung möglich, die auch noch nach Fristablauf folgen kann und erst dann nicht mehr möglich ist, wenn der Antrag endgültig zurückgewiesen worden ist. Antragsberechtigt ist auch der, dessen Antrag von der Vornahme der zuerst beantragten Eintragung abhängt.
Umgekehrt ist auch eine Fristverkürzung zulässig, wenn sich ergibt, dass das Hindernis in kürzerer Frist als angenommen beseitigt werden kann. Regelmäßig wird dann aber das Hindernis behoben sein, so dass die Eintragung erfolgt. Im Übrigen ist bei einer Verkürzung zu berücksichtigen, dass die Beteiligten sich natürlich auf den Zeitraum zur Beschaffung von weiteren Dokumenten eingestellt haben und die Planung womöglich nicht umgestellt werden kann.
Rz. 74
Die Androhung der Zurückweisung in der Zwischenverfügung gehört nicht zu dem wesentlichen Inhalt einer Zwischenverfügung, ist aber zweckmäßig, vor allem dann, wenn die Zwischenverfügung sich an Laien wendet.
Rz. 75
Ungeachtet der Anordnung einer Pflicht zur Fristsetzung bestimmt Abs. 1 keine "Notfrist" im Sinne der ZPO. Die Frist ist damit für das GBA verlängerbar. In die Essensausübung über Gewährung einer Fristverlängerung sollte insbesondere die Überlegung einfließen, ob der Antragsteller seinerseits zögerlich handelt oder er zügig handelt und objektive Einflüsse, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, eine bescheinigte Erledigung verbinden. Rechtskräftige gerichtliche Genehmigungen oder ein Erbschein etwa sind allein wegen der Bearbeitungsdauer und der zwingenden Fristen für rechtliches Gehör oder Rechtsmittel nicht in einem Monat zu bekommen.