Rz. 119
Materiell-rechtlich ist die Zurückweisung ohne Einfluss, da es sich um eine rein verfahrensrechtliche Maßnahme handelt. Eine nach den §§ 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung der Beteiligten bleibt bestehen.
Rz. 120
Der gestellte Eintragungsantrag ist mit der Zurückweisung erledigt im Sinne des § 17 GBO. Waren mehrere Anträge nach § 16 Abs. 2 GBO verbunden, so sind, wenn nur bei einem Antrag die Zurückweisung gerechtfertigt ist, sämtliche Anträge zurückzuweisen und zwar der mangelhafte als unzulässig, die übrigen im Hinblick auf den Vorbehalt des § 16 Abs. 2 GBO. Die eingereichten Urkunden sind an denjenigen zurückzugeben, der sie eingereicht hat (vgl. § 10 GBO Rdn 11; zur Verwendung von Urkunden für Anträge anderer Antragsteller siehe § 31 GBO Rdn 20).
Rz. 121
Später beantragte Eintragungen können ohne weiteres vorgenommen werden. Die an die Antragstellung geknüpften materiell-rechtlichen Wirkungen (vgl. § 13 GBO Rdn 17) sind beseitigt.
Rz. 122
Wird der Antrag neu gestellt, so richtet sich der Rang ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des neuen Antrags. Wird jedoch die Zurückweisung des Antrags vom GBA oder vom Beschwerdegericht rückwirkend aufgehoben, so leben sämtliche alten Wirkungen rückwirkend wieder auf. Erfolgt die Aufhebung aufgrund neuer Tatsachen, die nachgeliefert werden, so lebt der alte Antrag erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage wieder auf. Die zwischen der Zurückweisung und ihrer Aufhebung vorgenommenen Eintragungen bleiben jedoch gültig.
Rz. 123
War die Beschwerde auf neues Vorbringen gestützt (§ 74 GBO), so hat ihre Einlegung die Bedeutung eines neuen Antrags, mit der Folge, dass der Rang sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung richtet, wenn das neue Vorbringen beim GBA vorgelegt wurde. Wurde es im Beschwerdeverfahren direkt dem Beschwerdegericht vorgelegt, so ist maßgebender Zeitpunkt für das Aufleben des Antrags der Eingang der Beschwerdeakten beim GBA.
Rz. 124
Der Zurückweisungsbeschluss erwächst nicht in formelle Rechtskraft, wenn man darunter allgemein Unabänderlichkeit versteht, sondern kann vom GBA jederzeit aufgehoben werden, jedoch gem. § 48 FamFG nur auf Antrag eines Antragsberechtigten, der nicht notwendig der ursprüngliche Antragsteller zu sein braucht. Die Änderung ist möglich, solange das Beschwerdegericht nicht sachlich entschieden hat. Ändert das GBA seine Ansicht, so ist der Antragsteller darauf hinzuweisen.
Rz. 125
Ebenso wenig kommt dem Zurückweisungsbeschluss materielle Rechtskraft zu, die dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich fremd ist. Das GBA ist an die Entscheidung des Beschwerdegerichts lediglich für den gestellten Antrag gebunden. Ein neuer gleichlautender Antrag ist jederzeit zulässig.
Rz. 126
Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist über ihn ohne Bindung an das frühere Verfahren zu entscheiden. Das GBA ist nicht gehindert, einem neuen Antrag mit gleicher Begründung stattzugeben, wenn es darin nicht etwa den Antrag auf Aufhebung des früheren Beschlusses zu sehen hat.
Ausnahmsweise ist eine Änderung nach § 68 Abs. 1 FamFG unzulässig, wenn und soweit die Zurückweisung nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.