Rz. 50
Auch wenn bei einem Berichtigungsantrag die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch nicht vorhanden ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Dies ist insbesondere bei Anträgen auf Berichtigung des Grundbuchs durch Vermerk von Verpfändungen oder Pfändungen der Fall, bspw. wenn die Pfändung eines Erbteils vermerkt werden soll, bevor der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde oder die Pfändung eines Briefrechtes vermerkt werden soll, bevor der Pfändungsgläubiger in den Besitz des Briefes gelangt. Der Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn lediglich versehentlich der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nicht mitvorgelegt wird, was allerdings für das GBA, das unter dem Zwang der Entscheidung steht, eine kaum lösbare Situation schafft. Pfändet ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums und erwirbt er damit gem. § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Sicherungshypothek oder pfändet er die entstandene Anwartschaft auf Eigentumsübertragung mit der gleichen Rechtsfolge, so ist ein vor Eigentumsumschreibung gestellter Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einer Zwischenverfügung zu verbescheiden.
Rz. 51
Eine rückwirkende Mängelbehebung kommt auch dann nicht in Frage, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist oder nicht von allen erklärt ist, z.B. bei einer Erbengemeinschaft nicht alle Miterben die Eintragung bewilligt haben.
Rz. 52
Weiter kommt nach h.M. eine Zwischenverfügung mit dem Ziel, den – nicht für geführt erachteten – Unrichtigkeitsnachweis aufgrund öffentlicher Urkunde durch eine Berichtigungsbewilligung gleichen Ziels zu ersetzen, nicht in Betracht. Für den Fall der Grundbuchberichtigung überzeugt diese Ansicht aber nicht. Es geht um Offenlegung des Rechtszustands, der außerhalb des Grundbuchs ohnehin schon eingetreten ist. Daran besteht zudem ein grundsätzliches Bedürfnis. Überlegungen zum Zeitrang, der dem Antrag nicht zukommen dürfe, spielen deswegen keine Rolle.