Rz. 64
Durch die Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage des einzutragenden Rechtsgeschäfts sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte. Daher ist es unzulässig, aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern, durch ein anderes zu ersetzen, das Gemeinschaftsverhältnis zu ändern oder auch eine nicht hinreichend bestimmte Auflassung erneut oder überhaupt erstmals zu erklären. Unzulässig ist ferner das Anfordern weiterer Vormerkungsbewilligungen oder anderer Bewilligungen. Werden aus einem herrschenden Grundstück mehrfach Teilflächen veräußert und wird die Löschung der Dienstbarkeit beantragt, so muss das GBA die namentliche Ermittlung der Eigentümer dieser Teilflächen selbst vornehmen und in der Zwischenverfügung mitteilen. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist aufzugeben, die Zweifel soweit zu zerstreuen, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Zulässig soll hingegen eine Zwischenverfügung sein, um die Miteigentumsanteile (aufsummiert > 100 %) einer Aufteilung gem. § 8 WEG zu korrigieren.
Rz. 65
Die Mittel müssen zur Beseitigung des Hindernisses geeignet sein. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn eine Erklärung des Insolvenzgerichts vorgelegt wird, um festzustellen, ob ein Grundstuck nach Löschung des Insolvenzvermerks noch zur Insolvenzmasse gehört.