I. Begriff und Inhalt
Rz. 59
Die Anforderungen an Form und Inhalt der Zwischenverfügung werden in § 18 GBO nicht näher angesprochen. Sie können aus der Systematik der GBO und dem Rückgriff auf allgemeines subsidiäres Verfahrensrecht des FamFG erschlossen werden und sind im Übrigen von der Rechtsprechung konturiert worden. Die Zwischenverfügung ist danach die dem Antragsteller gegenüber ergehende Angabe von Eintragungshindernissen, verbunden mit der Fristsetzung zu deren Beseitigung und der Ankündigung der Zurückweisung bei nicht fristgemäßer Beseitigung. Hinzu kommt der erforderliche Hinweis auf Abhilfemöglichkeiten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Zwischenverfügung ist nicht erforderlich.
Umgekehrt hilft die Bezeichnung als Zwischenverfügung nicht zwingend.
1. Angabe der Hindernisse
Rz. 60
Demgemäß muss die Zwischenverfügung die Angabe sämtlicher Hindernisse enthalten, die der Eintragung entgegenstehen. Im Beschwerdeverfahren kann, wenn nicht sämtliche Wege zur Beseitigung des Hindernisses angegeben worden sind, die Entscheidung des GBA durch entsprechende Hinweise des Beschwerdegerichtes ergänzt werden. Eine stufenweise Beanstandung ist unstatthaft, da sie die Interessen des Antragstellers ohne zwingende Notwendigkeit schädigt und für das GBA lediglich eine Verzögerung bedeutet. Das GBA darf sich nicht vorbehaltlich weiterer Prüfung und Beanstandung auf einige der Eintragungsvoraussetzungen beschränken oder sich eine weitere Zwischenverfügung ausdrücklich vorbehalten. Möglich ist jedoch, bei Auftreten eines weiteren Mangels nach Erlass der Zwischenverfügung diesen durch Ergänzung der Zwischenverfügung ebenfalls zu beanstanden. Selbstverständlich gestattet ist eine weitere Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung, wenn erst die Behebung der zunächst normierten Hindernisse neue Hindernisse aufgezeigt hat.
Rz. 61
Andererseits ist dieser Zwang zur Angabe aller Hindernisse rechtlich nur gering sanktioniert (auch wenn er aus verfahrensökonomischen Gründen nahezu vollständig beachtet wird). Die Selbstbindung des GBA kann nie so weit gehen, dass zunächst nicht beanstandete Hindernisse wegen dieses Fehlers nicht existent wären; dann müsste das GBA sich ja über zwingende Verfahrensnormen hinwegsetzen. Deswegen ist auch die weitere Zwischenverfügung voll wirksam. Denkbar wäre eine Sanktionierung durch Schadenersatz. Indes bestand ja das Hindernis von Anfang an, so dass die Eintragung allenfalls um einen kurzen Zeitraum eher hätte erreicht werden können.
Rz. 62
Zur Angabe der Hindernisse gehört bei ausstehenden Bewilligungen auch die Angabe, wessen Bewilligung das GBA für erforderlich hält. Diese Person muss namentlich konkretisiert sein, soweit die Erkenntnisse des GBA reichen. Eine bloße Umschreibung der Personen genügt nicht. Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks muss das GBA die Eigentümer der Teilparzellen, von denen eine Löschungsbewilligung für erforderlich erachtet wird, selbstständig ermitteln.
2. Beseitigungsmöglichkeiten
Rz. 63
Die Zwischenverfügung muss ferner sämtliche Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse aufzeigen, sie muss so abgefasst sein, dass sie dem Antragsteller eine fachgerechte Entscheidung über seinen Antrag ermöglicht. Ohne klare Angabe der Beseitigungsmöglichkeit(en) ist die Zwischenverfügung allein schon deswegen aufzuheben. Die Beseitigungsmöglichkeit muss aber einen in der Dogmatik des § 18 GBO zulässigen Inhalt haben, d.h., die Beseitigung des Hindernisses muss insbesondere mit ...