I. Arten, Zulässigkeit, Beschwerdeberechtigung

 

Rz. 83

Gegen die Zwischenverfügung sind fristlose Beschwerden und anschließend weitere Beschwerden zulässig (siehe § 71 GBO Rdn 20 ff.). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 75 GBO) oder sie dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Beschwerde ist auch eröffnet für die ersuchende Behörde, gegen die eine Zwischenverfügung ergangen ist.[220]

 

Rz. 84

Die Beschwerde ist zulässig, solange das GBA noch nicht endgültig entschieden hat, auch wenn die gestellte Frist bereits abgelaufen ist.[221] Sie wird unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.[222] Eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann nicht in eine Beschwerde gegen eine nachfolgende Zurückweisung umgedeutet werden.[223]

 

Rz. 85

Jede Zwischenverfügung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Auch wenn das GBA die Vornahme einer Eintragung von bestimmten Auflagen abhängig macht und die Zurückweisung des gestellten Antrags für den Fall ankündigt, dass diese nicht fristgemäß erfüllt werden, liegt eine beschwerdefähige Zwischenverfügung vor.[224] Keine beschwerdefähige Entscheidung liegt jedoch vor, wenn das GBA lediglich eine Frist zur Zurücknahme eines unverbundenen Antrags oder zur Stellung eines anderen Antrags gesetzt hat.[225]

Jede von mehreren in einer Zwischenverfügung zusammengefassten Beanstandungen kann für sich mit der Beschwerde angefochten werden.[226] Der Beschwerdeführer kann somit teils die monierten Hindernisse beheben, teils die Rechtsansicht des GBA zur Überprüfung bringen.

 

Rz. 86

Zur Erhebung der Beschwerde ist jeder Antragsteller berechtigt, sowie jeder der Beteiligten, auch wenn er nicht selbst den Antrag gestellt hat, wenn er behauptet, durch die Zwischenverfügung in seinen Rechten beschränkt zu sein.[227] Ein nur schuldrechtlicher Anspruch auf Rechtsverschaffung begründet jedoch keine Beschwerdeberechtigung.[228]

[220] KG BeckRS 2018, 2788.
[221] KG KGJ 51, 278; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26.
[222] BayObLG Rpfleger 1982, 276 m.w.N.; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150.
[224] BayObLG BayObLGZ 1953, 29 ff.
[225] KG JFG 13, 111; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1975, 362.
[226] KG BeckRS 2018, 2614; OLG München NZM 2016, 864; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26.
[227] Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; BayObLG Rpfleger 1979, 210; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598.
[228] KG DR 43, 705.

II. Antrag und Begründung

 

Rz. 87

Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrags möglich.[229]

 

Rz. 88

Das Rechtsmittel kann damit begründet werden, dass das beanstandete Hindernis nicht besteht und daher dem Antrag durch sofortige Eintragung hätte stattgegeben werden müssen, oder dass die bestellte Frist zu kurz bemessen sei. Die Beschwerde kann auch auf die Anfechtung einzelner Punkte beschränkt werden.[230] Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind dann die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen des Eintragungsantrags, bei mehreren die mit der Erinnerung angegriffenen.[231]

[229] KG DR 43, 705; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 284; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150.
[230] KG JFG 8, 237; Demharter, § 18 Rn 55.
[231] BayObLG 1970, 47; 71, 308 = DNotZ 1972, 233; 1972, 28 = DNotZ 1972, 343; BayObLG DNotZ 1973, 307; OLG Köln FGPrax 2009, 6.

III. Entscheidung, Wirkung der Beschwerdeeinlegung

 

Rz. 89

Das Beschwerdegericht entscheidet nach Sach- und Rechtslage und Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung. Änderungen im Tatsächlichen oder ggf. in der Rechtslage sind zu berücksichtigen.[232] Bei zwischenzeitlicher Erledigung des Hindernisses scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus.[233]

 

Rz. 90

Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist nur die Zwischenverfügung und die darin enthaltene Beanstandung, nicht der Antrag selbst. Das Beschwerdegericht kann somit nicht selbst eintragen und nicht zur Eintragung anweisen, sondern lediglich zu den Hindernissen Stellung nehmen.[234] Bei nur einzelnen angefochtenen Hindernissen einer Zwischenverfügung entscheidet das Beschwerdegericht auch nur zu diesen.

 

Rz. 91

Das Beschwerdegericht kann, wenn nach seiner Auffassung der gestellte Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung sofort hätte zurückgewiesen werden müssen, wegen des Verbots der reformatio in peius die Zwischenverfügung nicht aufheben und den Eintragungsantrag abweisen (vgl. § 77 GBO Rdn 15).[235] Das Beschwerdegericht kann aber die Zwischenverfügung ändern, wenn es die Behebungsmöglichkeit für unzutreffend hält[236] oder der Zwischenverfügung weitere Möglichkeiten zur Beseitigung des Hindernisses hinzufügt.[237]

 

Rz. 92

Auf den ersten Blick wenig befriedigende Verfahr...

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