Rz. 95
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er gesetzlich notwendige Bestandteile nicht enthält oder sonstige Mängel enthält, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt. Der Antrag ist daher sofort zurückzuweisen. Wird gegen die Bestimmung verstoßen und erfolgt später die Mängelbehebung, so gilt der Antrag erst mit dem Zeitpunkt der Behebung als eingegangen.
Rz. 96
Dies gilt insbesondere, wenn beim Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die zwingend vorgeschriebene (§ 867 Abs. 2 ZPO) Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke nicht enthalten ist. Hier ist der Antrag zugleich Vollstreckungsmaßnahme. Die Verteilung ist Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung. Die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung und der Eintragung einer Vormerkung beim Fehlen der Verteilung würde dazu führen, dass dem Gläubiger ein Rang vorbehalten würde, auf den er wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung keinen Anspruch hat, weil für den Rang der einzutragenden Hypothek ein Zeitpunkt maßgebend wäre, in dem die Zwangsvollstreckung noch nicht zulässig war. Die Nachholung der Verteilung hat keine rückwirkende Kraft. Eine ursprüngliche Gesamtzwangshypothek kennt das Gesetz nicht. Infolgedessen kann insoweit auch keine Vormerkung eingetragen werden. Der Titel muss auch den Gläubiger – d.h. bei Gläubigermehrheit: alle Gläubiger und deren Gemeinschaftsverhältnis, § 47 GBO – erkennen lassen, dass eine Auslegung dem GBA nicht gestattet ist.
Rz. 97
Das Gleiche muss auch gelten für das Fehlen sonstiger Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, da auch hier die gleichen Gründe bestehen und diese unabhängig von der bestrittenen Frage sind, ob eine gesetzeswidrig eingetragene Zwangshypothek durch nachträglichen Eintritt der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen mit rückwirkender Kraft wirksam wird (siehe § 867 ZPO) oder ein auflösend bedingtes Recht vorliegt. Das Grundbuch wird in jedem Fall durch die Eintragung zunächst unrichtig. Eine unrichtige Eintragung darf der Grundbuchrichter keinesfalls herbeiführen.
Eine sofortige Zurückweisung hat auch zu erfolgen, wenn die Eintragung einer Zwangshypothek nach Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt wird, da der Titel als Vollstreckungsgrundlage damit ausgeschieden ist.
Rz. 98
Bestritten ist, ob sich insoweit, als das GBA als Vollstreckungsorgan tätig wird, eine Pflicht zu Ermittlungen ergibt und wie sich bei Bejahung dieser Pflicht das GBA zu verhalten hat, wenn ein weiterer Antrag einläuft.
Rz. 99
Dass das GBA von Amts wegen zu klären versuchen kann, wenn die eingereichten Unterlagen nicht eindeutig sind, ist unbestritten. Es kann daher bspw. dem Gläubiger anheimstellen oder aufgeben, einen Handelsregisterauszug vorzulegen, wenn an der Identität des Eigentümers mit dem Titelschuldner Zweifel bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass das GBA hier in einer Doppelfunktion tätig wird, als Grundbuch- und als Vollstreckungsgericht. Bei der Prüfung des Antrags nach vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten hat es die gleiche Aufklärungsmöglichkeit wie jedes andere Vollstreckungsorgan.
Rz. 100
Fast unbestritten ist auch, dass es sich insoweit nicht um eine Zwischenverfügung gem. § 18 GBO handelt, da § 18 GBO sich nur auf die Behebung grundbuchrechtlicher Hindernisse bezieht, hier aber nicht das Fehlen grundbuchrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO gerügt werden müsste. Diese Aufklärungsverfügungen sind auch bei Rechtsmittelbelehrung nicht beschwerdefähig. Eine Zwischenverfügung zur Behebung vollstreckungsrechtlicher Mängel scheidet überhaupt aus.
Rz. 101
Wird das GBA in dem beschriebenen Umfang tätig, so ist ein Rangschutzvermerk jedenfalls dann unzulässig, wenn man mit der herrschenden Lehre eine rückwirkende Kraft der Heilung von Vollstreckungsmängeln verneint, da die Zwangshypothek dann erst mit dem Zeitpunkt der Nachholung der fehlenden Voraussetzung entsteht und infolgedessen ein Rangschutzvermerk der Hypothek einen Rang sichern und bei späterer Eintragung der Hypothek verschaffen würde, auf den ein Anspruch nicht besteht. Auch wenn man dieser Ansicht nicht folgt, muss ein Rangschutzvermerk aus der Erwägung heraus ausgeschlossen bleiben, dass ein Gläubiger, der sich die nötigen Unterlagen noch nicht beschafft hat, sich keinesfalls einen Vorsprung vor dem Gläubiger beschaffen darf, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Fehlen eines grundbuchrechtlichen Erfordernisses gerügt werden muss. Insoweit ist auch hier eine Zwischenverfügung zulässig.
Rz. 102
Bestritten ist das Verhalten des GBA, wenn lediglich der Nachweis einer an sich gegebenen Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Nach Rahn und Demharter kann in diesem Fall eine Zwischenverfügung erlassen werden. Da ...