Rz. 127
Nach der Formulierung des § 18 GBO bestehen die ausschließlichen Handlungsmöglichkeiten des GBA in Stattgabe des Antrags durch Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung. Die überwiegende Kommentarliteratur, insbesondere unter Berufung auf z.T. ältere Literatur, hält sich (indes mit Widersprüchen im Einzelnen) an diesen Wortlaut und betrachtet die angebotenen Alternativen als abschließend. Unzulässig sollen sein: Verfahrensaussetzungen, formlose Erinnerungen, Empfehlungen oder auch eine Verweisung auf dem Rechtsweg. Die Beschränkung wird damit begründet, dass die Beteiligten aufgrund Antragstellung einen Anspruch auf förmliche Entscheidung hätten.
Rz. 128
Andererseits macht schon die gegenwärtige Praxis (hinsichtlich des Verfahrens dann ohne irgendwelche Bedenken) hiervon Ausnahmen, etwa bei der Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber Drittbetroffenen, die selbst nicht Antragsteller (und damit Adressat von § 18 GBO) sind. Dies können z.B. sein die Nacherben bei Eintragung einer ihnen gegenüber wirksamen Verfügung des Vorerben. Teils gewährt oder verlangt sogar die Rechtspraxis rechtliches Gehör (und sei es nur durch telefonischen Hinweise), bevor ein Antrag zurückgewiesen wird. Die Gehörsgewährung ist sicher keine von § 18 GBO normierte Handlung und nicht beschwerdefähig. Und wenn sie gegenüber Dritten verpflichtend sein kann, besteht keinerlei Grund, die Möglichkeit nicht auch gegenüber dem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden, um mit diesem (ggf. über den bevollmächtigten Notar, siehe § 15 GBO) in ein Rechtsgespräch einzutreten und so den Mehraufwand durch förmliche Zwischenverfügung für alle Beteiligten zu ersparen. Hiervon macht die Praxis auch gegenüber dem Antragsteller selbst durchaus Gebrauch, soweit die Zwischenverfügung nicht als Reaktion zur Verfügung steht etwa bei Tätigwerden als Vollstreckungsgericht oder zu einem Hinweis auf die drohende vollständige Zurückweisung.
Zu Recht hat deswegen das KG den in einer Kostenzwischenverfügung enthaltenen Hinweis "unabhängig von § 18 GBO" für verfahrensrechtlich unbedenklich gehalten.
Das OLG München hält das Anfordern einer eidesstattlichen Versicherung zum Nichtvorhandensein weiterer Kinder als Nacherben trotz Fristsetzung (ohne Rechtsmittelbelehrung) nicht für eine Zwischenverfügung, sondern für eine unangreifbare verfahrensleitende Maßnahme.
Rz. 129
Demgegenüber verfängt auch das Argument nicht, die Beteiligten hätten Anspruch auf förmliche Entscheidung. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der Form der Entscheidung nicht im Interesse der Rechtsordnung bzw. der Allgemeinheit gewährt, sondern nur zugunsten der Beteiligten selbst. Daraus aber folgt, dass dieser Anspruch für die Beteiligten selbst disponibel ist, diese sich also (insbesondere bei Vermittlung durch den fachkundigen Notar) mit einer mündlichen Beanstandung zufrieden geben können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich an die Beanstandung kein Rechtsmittelverfahren anschließen wird, etwa weil versehentlich einzureichende Unterlagen nicht vorgelegt wurden und nun nachzureichen sind o.Ä.
Rz. 130
Ebenso bestehen keine Bedenken, das Rechtsgespräch mit einer Empfehlung zur Antragsrücknahme enden zu lassen. Daran besteht für den Antragsteller schon aus Gründen der unterschiedlichen Kostenbelastung ein Bedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsrücknahme kein Ziel einer Zwischenverfügung sein kann, weil sie nicht der Behebung des Eintragungshindernisses dient.
Rz. 131
Durch das informelle Handeln präjudiziert das GBA eine nachfolgende – ggf. auch schnell nachfolgende – förmliche Entscheidung gem. § 18 GBO nicht. Es kann also bei fruchtloser Beanstandung immer noch eine Zwischenverfügung nachschieben oder bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zurückweisen. Problematisch scheint eher zu sein, dass womöglich GBA und auch bevollmächtigter Notar sich keine genauen Gedanken über die Art der Reaktion machen und deswegen – suggeriert auch durch vorsorgliche Rechtsmittelbelehrungen – Beschwerde gegen nicht beschwerdefähige Äußerungen einlegen. Dieses Problem lässt sich aber durch eine Handlungskonzentration des GBA auf Zurückweisung oder Zwischenverfügung nicht abschließend lösen. Es ergehen durch die Grundbuchämter auch als Zwischenverfügung betitelte Aussprüche, die aber inhaltlich keine sind. Die Rechtsprechung verfährt dann allerdings nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern lehnt vielmehr die Rechtsmittelmöglichkeit bei solcherart falsch betitelten oder zu Unrecht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen insgesamt ab.
Rz. 132
Eine widerspruchsfreie Lösung steht noch aus. Der OLG-Rechtsprechung ist zuzugeben, dass in diesen Fällen die Äußerung des Grundbuchamtes womöglich keine beschwerdefähigen Inhalt haben oder dass unklar ist, wie ein Beschluss des Beschwerdegerichts sollte umgesetzt werden können. Andererseits ginge ein Rechtsnachtei...