1. Mangelnde Antragsberechtigung
Rz. 35
Das Hindernis liegt in der mangelnden Antrags- oder Bewilligungsberechtigung der Beteiligten, wenn der Erklärende selbst nicht zum Kreis der Berechtigten gehört oder der die Bewilligende in seiner Verfügungsbefugnis durch ein absolutes Verfügungsverbot beschränkt ist.
Rz. 36
Liegt nur eine relative Verfügungsbeschränkung (vgl. dazu § 19 GBO Rdn 92 ff.) vor, so ist eine Zwischenverfügung des GBA möglich, wenn die nachträgliche Genehmigung des Verfügungsberechtigten denkbar ist. Dies ist auch der Fall bei Insolvenz, Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung: Der Antrag des Verfügungsbeschränkten könnte durch das vertretungsberechtigte Organ genehmigt werden. Ist dem Grundbuchbeamten bekannt, dass gegen den Grundstückseigentümer ein nicht im Grundbuch eingetragenes relatives Verfügungsverbot besteht, so hat er eine dem Verbot widersprechende Eintragung davon abhängig zu machen, dass entweder das Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen oder ihm nachgewiesen wird, der durch das Verbot Geschützte habe der Eintragung zugestimmt oder die Eintragung sei ihm gegenüber wirksam. Nach zutreffender Auffassung des BayObLG ist bei Vorliegen einer relativen Verfügungsbeschränkung die Wahl zwischen Zwischenverfügung und Zurückweisung möglich.
Rz. 37
Der Eintragungsantrag muss zurückgewiesen werden, wenn dem Antragsteller durch einstweilige Verfügung die Suspendierung, d.h., die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit der dinglichen Einigung und Eintragungsbewilligung auferlegt worden ist, die Aufhebung der dinglichen Einigung angeordnet wurde (vgl. § 894 ZPO) oder durch Urteil die Stellung eines Eintragungsantrags verboten wurde. Eine Zwischenverfügung ist möglich, wenn eine baldige Aufhebung des ausgesprochenen Erwerbsverbots nicht als völlig unwahrscheinlich angesehen werden kann.
Rz. 38
Eine entsprechende Verfügung kann gem. §§ 935, 938 ZPO durch das Prozessgericht erlassen werden. Sie ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zum Rechtserwerb des Adressaten nurmehr die Eintragung im Grundbuch fehlt. Ist die Verfügung durch Zustellung an den Betroffenen innerhalb der Vollziehungsfrist (§§ 939, 936 ZPO) wirksam geworden, so enthält sie ein verfahrensrechtliches und zugleich ein in die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen eingreifendes sachliches Verbot, das zugunsten des Berechtigten ein relatives Veräußerungsverbot schafft. Dieses Verbot ist nicht eintragungsfähig, begründet jedoch ein vom Grundbuchrichter zu beachtendes Eintragungshindernis, da es die prozessuale Verfügungsbefugnis für den Antragsberechtigten, dessen Antragsberechtigung selbst und weiter die Wirkung von Auflassung und Eintragungsbewilligung zunächst beseitigt.
Es spielt dabei keine Rolle, dass die einstweilige Verfügung erst nach Stellung eines Eintragungsantrags beim GBA eingegangen ist, da § 17 GBO nur für mehrere Eintragungsanträge gilt; auch § 878 BGB ist nicht anwendbar, weil die hierfür vorausgesetzte Bindung der Beteiligten an die Eintragung durch die einstweilige Verfügung vorläufig außer Kraft gesetzt wird.
Rz. 39
Eine trotz des Verbots erfolgte Eintragung macht dem durch die Verfügung Geschützten gegenüber das Grundbuch unrichtig. Sie ist dem Geschützten gegenüber unwirksam. Die Eintragung eines Widerspruchs nach Eintragung des Erwerbers gem. § 899 BGB, u.U. auch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist möglich. Das Eintragungshindernis entfällt mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil; auf die Rechtskraft kommt es nicht an. Eine Entscheidung des Prozessgerichts über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ist für das GBA bindend.
Rz. 40
Unzulässig ist eine einstweilige Verfügung, die sich direkt an das GBA wendet, da sie einen Eingriff in die Rechte des Grundbuchrichters darstellen würde, der unter eigener Entscheidungsbefugnis und unter eigener Verantwortung zu entscheiden hat, ob die zu seiner Kenntnis gekommene einstweilige Verfügung die Eintragung hindert; ein Ersuchen des Prozessgerichts, einem bereits gestellten Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nicht zu entsprechen, ist also unzulässig.