Rz. 11
Dem Antrag muss ein Hindernis entgegenstehen, das in angemessener Zeit beseitigt werden kann. Der Begriff ist vom Gesetz nicht umschrieben. Eine Begrenzung ist dem Gesetz aber auch nicht zu entnehmen. Zu Recht sind sowohl formelle wie materielle Mängel darunter zu fassen, letztere aber nur, soweit sie mit rückwirkender Kraft heilbar sind.
Rz. 12
Das Hindernis kann in allen für die Eintragung in Betracht kommenden Vorschriften bestehen, seien sie zwingend oder nur Ordnungsvorschriften. Jedoch kommen nur solche Ordnungsvorschriften in Frage, die in einer Beziehung zum Grundbuchrecht, stehen, nicht etwa bspw. handelsrechtliche Ordnungsvorschriften. Insbesondere kommen Mängel bei der Zuständigkeit, Antragsmängel, Unklarheiten der Eintragungsbewilligung und der sie ersetzenden Urkunden, fehlende Voreintragungen des Betroffenen (§ 39 GBO) und mangelnde Briefvorlage (§ 41 GBO) sowie fehlende behördliche Genehmigungen in Betracht. Muss außer einem unmittelbar Betroffenen noch ein mittelbar Betroffener bewilligen, so ist ebenfalls eine Zwischenverfügung zulässig.
Rz. 13
Kein Hindernis liegt vor, wenn ein Antragsteller lediglich einen gesetzlich nicht statthaften Vorschlag für die Fassung eines Eintragungsvermerkes macht. An diesen Antrag ist das GBA nicht gebunden.
Kein Hindernis besteht, wenn das GBA Nachweisdokumente mit Tatbestandswirkung inhaltlich anzweifelt; dazu ist es nicht berechtigt.
Rz. 14
Mit Zwischenverfügung kann nicht die Einhaltung des Dateiformats gem. § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GBO im elektronischen Rechtsverkehr aufgegeben werden. Die im "falschen" Format übermittelten Dateien sind rechtswirksam eingegangen (§ 135 Abs. 1 S. 2 GBO), so dass schon kein Hindernis besteht.
Rz. 15
Auch wenn das Hindernis nur einen Teil oder einen von mehreren verbundenen Anträgen betrifft, ist nach § 18 GBO zu verfahren, außer wenn Teilvollzug möglich ist. Im letzteren Fall ist ggf. durch Zwischenverfügung zu klären, ob ein Teilvollzug gewollt ist (obwohl man insoweit zunächst besser von einer "Aufklärungsverfügung" sprechen sollte, weil kein Mittel zur Hindernisbeseitigung erforderlich ist). Anders als die vollständige Antragsrücknahme kann die Aufhebung eines Einheitlichkeitsantrags (§ 16 Abs. 2 GBO) zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung sein.
Rz. 16
Eine bloße formelle Unklarheit im Eintragungsantrag oder den Eintragungsunterlagen stellt zwar ein "Hindernis" dar, begründet aber keinesfalls die Zurückweisung, da der Grundbuchbeamte die Pflicht hat, durch sachgemäße Belehrung darauf hinzuwirken, dass Zweifel, die sich aus den Erklärungen der Parteien ergeben, geklärt und unvollständige Erklärungen ergänzt werden.
Rz. 17
Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Hindernisses ist die Vollendung der beantragten Eintragung (vgl. § 129 GBO Rdn 1). Alle Änderungen durch Auftreten neuer oder Beseitigung bestehender Hindernisse bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn das Hindernis erneut auftritt. Nach diesem Zeitpunkt ist nur eine Änderung des Grundbuchs gem. § 22 oder § 52 GBO möglich.
Ist der Antrag zurückgewiesen oder wurde gem. Abs. 2 eine Frist bestimmt, so ist eine Änderung durch das GBA bis zur Bekanntmachung der Entscheidung (§ 15 FamFG) möglich; nach diesem Zeitpunkt kann eine Änderung nur dann erfolgen, wenn ein neuer Antrag gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde (siehe § 75 GBO Rdn 17 ff.).