Rz. 31
Die Ermessensausübung hin zum Erlass einer Zwischenverfügung hat jedenfalls bei kleineren formellen Antragsmängeln und zur Sicherung der Kosten zu erfolgen. Das GBA muss in diesen Fällen zwischenverfügen; ein Ermessen besteht nicht:
Rz. 32
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Zur Klarstellung des Antrags, wenn er Unklarheiten oder Widersprüche enthält, oder kleinere formelle Mängel zu beheben sind, wenn alsbaldige Vornahme ohne weiteres möglich erscheint und von dem Antragsteller nach den Umständen des Falls erwartet werden kann, nicht jedoch zur Änderung des Vertrags. Die Klarstellung des Grundgeschäfts kann verlangt werden, wenn davon die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers oder des befreiten Vorerben abhängt. Sind bei Übergabe des Anwesens keine Anträge auf Löschung früher eingetragener Grundpfandrechte gestellt, obwohl im Vertrag die Lastenfreiheit zugesichert ist, so ist deswegen eine Zwischenverfügung nicht berechtigt, jedoch ein Hinweis bei der Vollzugsmitteilung zweckmäßig. Eine Zwischenverfügung kann ergehen, wenn die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, bspw. mehrere Bogen einer Ausfertigung nur mit Klebestreifen, nicht mit Schnur und Siegel verbunden worden sind. |
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Zur Einschränkung des Antrags, wenn ein unzulässiger Zusatz oder weitere Anträge in Wegfall kommen sollen. Eine Zwischenverfügung ist auch dann zu erlassen, wenn dem gestellten Antrag in der vorliegenden Form zwar nicht entsprochen werden kann, den Beteiligten aber auch zur Erreichung des von ihnen angestrebten Zwecks andere Möglichkeiten offenstehen, zu denen es nur der entsprechenden Abänderung der Eintragungsbewilligung und des Eintragungsantrags bedarf. Wird fälschlicherweise eine Grundbuchberichtigung beantragt, wo nur ein Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung möglich ist, so ist eine Umdeutung oder Einschränkung nicht möglich und der Antrag ist zurückzuweisen. |
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Zur Sicherung des Kostenvorschusses, falls ein solcher vor Eintragung zulässig verlangt werden kann (siehe § 13 S. 2 GNotKG) und der vorhergehenden Festsetzung des Kostenbeamten keine Folge geleistet wurde. Zweifel am künftigen Zahlungseingang ergeben sich u.a. aus eingetragenen Zwangshypotheken. Die Zwischenverfügung muss die vom Kostenbeamten festzusetzende Höhe des Vorschusses auch bei Zustellung an den Urkundsnotar enthalten, zweckmäßigerweise sind sonstige bestehende Mängel gleichzeitig mitaufzuführen. Geringfügigkeit der Kosten steht der Vorschussanforderung nicht per se entgegen. |
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Durch Zwischenverfügung kann die Beibringung des Prüfvermerks gem. § 15 Abs. 3 GBO aufgegeben werden. |
Rz. 33
Als solche anderen, schwereren Mängel kommen nach der Rechtsprechung in Frage: fehlender Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht, fehlende steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Nichtvorlage des Hypothekenbriefs, sofern dieser zur Eintragung erforderlich ist. Weiterhin: fehlende Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen, da sie tatsächlich schon vorliegen kann, sowie fehlende Bewilligung eines mittelbar Betroffenen, ebenso, wenn die Wirksamkeit einer vorgelegten Eintragungsbewilligung noch nicht feststeht, wenn eine notwendige Auflassung fehlt, wenn eine Eintragungsbewilligung inhaltliche Mängel aufweist, z.B. fehlerhafte Grundstücksbezeichnung oder fehlendes Gemeinschaftsverhältnis; wenn ein Mangel der Verfügungs- oder Bewilligungsmacht vorliegt, z.B. eine Bewilligung vom Nichtberechtigten erklärt wurde, weil er noch nicht oder nicht mehr oder nicht Alleinberechtigter ist. Nur wenn eine fehlende Erklärung rückwirkend gar nicht wirksam werden kann, kommt eine Zurückweisung in Frage; desweiteren: fehlende Zustimmungserklärung Dritter und behördliche Genehmigungen bspw. bei fehlender betreuungsgerichtlicher Genehmigung, wenn die Genehmigung des Gegenvormunds noch aussteht oder wenn bei Rangänderungen einer Hypothek der Eigentümer nicht zugestimmt hat. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann auch der beizubringende Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit sein.