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Die Grundbuchfähigkeit des Berechtigten beantwortet die Frage, ob er überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundbuchfähigkeit ist die nach materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit, Inhaber eines im Grundbuch einzutragenden Rechts sein zu können und setzt damit die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücksrechten voraus. Jede natürliche oder juristische Person (auch in Gründung), Personenhandelsgesellschaft oder BGB-Gesellschaft in- oder ausländischen Rechts[48] ist grundbuchfähig, wobei auch eine auf Grundstücksrechte beschränkte Teilrechtsfähigkeit genügt.[49] Nach dem Tode des in der Bewilligung genannten Berechtigten kann nicht mehr dieser,[50] sondern können nur noch seine Erben ins Grundbuch eingetragen werden. Für den Regelfall kann die Bewilligung so ausgelegt werden, dass die Erben als Berechtigte an die Stelle des Erblassers treten. Zu ihrer Eintragung ist keine neue Bewilligung, sondern nur ein entsprechender Antrag des Betroffenen oder der Erben des Berechtigten (§ 13 GBO) und ein Nachweis der Erbfolge nötig.[51] Der Verstorbene selbst kann nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.[52] Die gleichen (Auslegungs-) Grundsätze sind bei Umwandlungsvorgängen eines berechtigten Rechtsträgers nach Bewilligung und vor Eintragung zu beachten.[53]

[48] BayObLG DNotZ 2003, 295.
[49] BGH DNotZ 2017, 702.
[50] Demharter, § 19 Rn 98 m.w.N.
[51] OLG München ZEV 2014, 571; KG JFG 7, 325; KG Rpfleger 1975, 133; LG Düsseldorf Rpfleger 1987, 14; Hagena, Rpfleger 1975, 389; Schöner/Stöber, Rn 229, 3345 ff.
[52] Demharter, § 19 Rn 98 m.w.N.
[53] KG FGPrax 2022, 104.

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