Rz. 51

In bestimmten (materiell-rechtlich geregelten) Fällen ist nicht oder nicht allein der Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts verfügungs- und damit auch nicht bewilligungsberechtigt, sondern ein Dritter, z.B. der Vormund, Betreuer, Insolvenzverwalter usw. Seine Berechtigung wird als Bewilligungsbefugnis bezeichnet. Sie ist der verfahrensrechtliche Parallelbegriff zur materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Unsere Rechtsordnung kennt eine Vielzahl von Einschränkungen der Bewilligungsmacht, in denen der Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts die Bewilligung nicht oder nicht ohne Zustimmung Dritter abgeben kann. Das GBA muss deshalb im Rahmen der Eintragungsvoraussetzungen (siehe Rdn 1) von Amts wegen prüfen, ob der eingetragene Rechtsträger selbst die rechtliche Fähigkeit hat, seine Buchposition zu übertragen, zu ändern oder aufzuheben oder ob er dazu nicht oder nicht allein befugt ist.[88] Ist ihm diese Befugnis entzogen und einem anderen übertragen (z.B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker), dann hat nur dieser kraft seines Amtes die Bewilligungsbefugnis, obwohl er selbst nicht Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts ist.

[88] OLG Celle NJW-RR 2006, 448; BayObLG NJW 1965, 538.

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