Rz. 159
Die Vollmacht muss wirksam erteilt worden sein und noch bestehen, wenn die in Ausübung der Vollmacht erklärte Bewilligung wirksam werden soll.[379] Ein Widerruf oder Wegfall der Vertretungsmacht nach Wirksamwerden der Bewilligung bzw. Auflassung macht die Vollmacht an sich nicht mehr unwirksam, kann aber dazu führen, dass die Eintragungsbewilligung nicht mehr ins Grundbuchverfahren eingeführt werden kann.[380] Der Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Hauptvollmacht führt nicht ohne Weiteres auch zum Wegfall einer einmal rechtswirksam erteilten Untervollmacht.[381] Die Vollmacht ist materiell regelmäßig formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB).[382] Dies gilt auch für die unwiderrufliche Vollmacht, wenn sich die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit selbst aus einem notariell beurkundeten Vertrag ergibt.[383] Beurkundungspflichtig ist die Veräußerungs-, Erwerbs- und Auflassungsvollmacht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 311b BGB,[384] bei deren Vorliegen nicht lediglich die isolierte Vollmacht, sondern das gesamte zugrunde liegende Geschäft unter Mitwirkung des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten zu beurkunden ist.[385]
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