Rz. 159

Die Vollmacht muss wirksam erteilt worden sein und noch bestehen, wenn die in Ausübung der Vollmacht erklärte Bewilligung wirksam werden soll.[379] Ein Widerruf oder Wegfall der Vertretungsmacht nach Wirksamwerden der Bewilligung bzw. Auflassung macht die Vollmacht an sich nicht mehr unwirksam, kann aber dazu führen, dass die Eintragungsbewilligung nicht mehr ins Grundbuchverfahren eingeführt werden kann.[380] Der Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Hauptvollmacht führt nicht ohne Weiteres auch zum Wegfall einer einmal rechtswirksam erteilten Untervollmacht.[381] Die Vollmacht ist materiell regelmäßig formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB).[382] Dies gilt auch für die unwiderrufliche Vollmacht, wenn sich die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit selbst aus einem notariell beurkundeten Vertrag ergibt.[383] Beurkundungspflichtig ist die Veräußerungs-, Erwerbs- und Auflassungsvollmacht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 311b BGB,[384] bei deren Vorliegen nicht lediglich die isolierte Vollmacht, sondern das gesamte zugrunde liegende Geschäft unter Mitwirkung des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten zu beurkunden ist.[385]

[379] BayObLG Rpfleger 1986, 90; 86, 216.
[380] OLG München DNotZ 2019, 757; KG FGPrax 2013, 56; BayObLG DNotZ 1983, 752; KG DNotZ 1972, 615.
[381] OLG Köln BWNotZ 2018, 10; KG FGPrax 2017, 98.
[382] Siehe auch: RG RGZ 129, 286; BayObLG BayObLGZ 1953, 55; BGH DNotZ 1979, 684, 685.
[383] OLG Zweibrücken Rpfleger 1982, 216.
[384] Grüneberg/Grüneberg, § 311b Rn 19 f.
[385] Schöner/Stöber, Rn 3537.

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