a) Belastungsbeschränkungen im Bau- und Bodenrecht
Rz. 111
Das BauGB wirkt mit Vorkaufrechten, Verfügungsverboten und Genehmigungsvorbehalten auf den privatrechtlichen Grundstücksverkehr ein (vgl. § 20 GBO Rdn 148 ff.). Vorkaufsrechte nach BauGB hindern Belastungen (auch mit rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten) nicht. Das gesetzliche Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlichen vor und bringt sie zum Erlöschen (§ 28 Abs. 2 S. 5 BauGB). Im Umlegungs- (§§ 45 ff. BauGB) und Enteignungsverfahren (§§ 85 ff. BauGB) besteht ein allgemeines Verfügungsverbot für Grundstücke und Rechte an Grundstücken, nicht für die Auflassungsvormerkung und nicht für Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung anderer dinglicher Rechte.
Rz. 112
Im Sanierungsgebiet und Entwicklungsbereich (§§ 142, 165 BauGB) sind Teilungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen über Grundstücke, Grundstücksrechte oder grundstücksgleiche Rechte sowie das Verpflichtungsgeschäft dazu genehmigungspflichtig, Vormerkungen dagegen genehmigungsfrei. In Gebieten, für die eine Erhaltungssatzung gilt, vgl. § 172 Abs. 2 BauGB und in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, vgl. § 250 BauGB, ist die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum genehmigungsbedürftig.
b) Belastungsbeschränkungen im Landwirtschaftsrecht
Rz. 113
Das Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG) stellt nur die Nießbrauchsbestellung unter einen Genehmigungsvorbehalt. Vormerkungen sind genehmigungsfrei (vgl. § 20 GBO Rdn 176). Das Flurbereinigungsgesetz sieht in § 52 Abs. 3 FlurBG ein im Grundbuch eintragungsfähiges Verfügungsverbot vor.
c) Belastungsbeschränkungen für juristische Personen
Rz. 114
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Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände (siehe § 20 GBO Rdn 183), |
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Wasser- und Bodenverbände (vgl. § 20 GBO Rdn 184), |
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Bundesbahn (siehe § 20 GBO Rdn 185), |
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Sozialversicherungsträger (vgl. § 20 GBO Rdn 186), |
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Versicherungen, Banken, Sparkassen, Kapitalverwaltungsgesellschaften (siehe § 20 GBO Rdn 187), |
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Handwerksinnungen und Handwerkskammern (vgl. § 20 GBO Rdn 189), |
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Kirchen (siehe § 20 GBO Rdn 190), |
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Stiftungen (vgl. § 20 GBO Rdn 191). |
d) Belastungsbeschränkungen im Außenwirtschaftsrecht
Rz. 115
Ausländer unterliegen als solche keinen Belastungsbeschränkungen.
e) Belastungsbeschränkungen im Recht für Sondervermögen
Rz. 116
Nur für Grundstücke, die durch einen entsprechenden Grundbuchvermerk erkennbar sind:
f) Belastungsbeschränkungen sonstiger Art
Rz. 117
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Nach § 75 BVG, wenn die Beschränkungen im Grundbuch eingetragen sind (vgl. § 20 GBO Rdn 195); |
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Vermögensbeschlagnahmen umfassen auch das Verbot von Belastungen aller Art, auch die Bewilligung von Vormerkungen (Einzelfälle und Einzelheiten: siehe § 20 GBO Rdn 198); |
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für Reallasten nach Landesrecht in einzelnen Bundesländern; |
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für Grundpfandrechte nach Landesrecht gem. Art. 115 EGBGB; |
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für Almgrundstücke in Bayern (vgl. § 20 GBO Rdn 182). |