Rz. 10
Von der knappen gesetzlichen Regelung der Bewilligung ungeregelte Fragen sind nach Verfahrensrecht zu lösen, da die Eintragungsbewilligung eine verfahrensrechtliche Erklärung ist. Die Überzeugung, wonach die in der Praxis auftretenden Probleme verfahrensrechtlich gelöst werden können und sollen, wurde von Ertl dargelegt und stellt seit langem die herrschende Meinung dar.
I. Die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung
Rz. 11
Die Eintragungsbewilligung ist die Erklärung, die dem GBA die Eintragungstätigkeit gestattet und die vollzogene Grundbucheintragung formell rechtfertigt. Die gesetzliche Regelung der Bewilligung ist nur im Verfahrensrecht zu finden (siehe §§ 19, 28, 29 GBO), nicht im materiellen Recht. Bei Eintragungen ohne sachenrechtliche Bedeutung und Wirkung (vgl. § 1 Einl. Rdn 88) bedarf es keiner rechtsgeschäftlichen Erklärung, aber einer Bewilligung (siehe § 1 Einl. Rdn 87). Die Bewilligung ist demgemäß eine reine Verfahrenshandlung, die sich nach Wesen und Wirkungen von den materiell-rechtlichen und auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Erklärungen unterscheidet und ebenso wie diese vom schuldrechtlichen Grundgeschäft losgelöst ist. In der Bewilligung ist der Wille des Betroffenen auf die Gestattung der Grundbucheintragung gerichtet und nicht wie bei der Einigung auf die dingliche Rechtsänderung. Sie gestattet nur die Veränderung der Buchposition des Bewilligenden, ohne sein materielles Recht zu verändern, so dass sie auch keine Verfügung über ein materielles Recht sein kann. Hätte die Bewilligung eine materielle Verfügungswirkung, so wäre die ohne Bewilligung vollzogene Eintragung entweder wirkungslos (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO) oder unrichtig (§ 894 BGB), was beides nicht der Fall ist.
Rz. 12
Die Bewilligung ist auch kein Teil der materiell-rechtlichen Einigung. Wäre sie es, müssten sich Bewilligung und Einigung stets decken. Es gibt aber Eintragungen, zu denen eine Bewilligung erforderlich ist, aber keine Einigung, z.B. die Bewilligung zur Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder des Löschungserleichterungsvermerks (§ 23 GBO), die beide nur verfahrensrechtliche Wirkungen haben und rein "grundbuchmäßige Rechte" sind. Die Hauptwirkung der Bewilligung, dem GBA ohne Nachweis der Einigung die Eintragungstätigkeit zu gestatten, ist im Verfahrensrecht (§ 19 GBO) geregelt. §§ 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB knüpfen hieran lediglich an. Auch § 874 BGB ist kein Beweis für die rechtsgeschäftliche Natur der Bewilligung. Denn durch Bezugnahme wird die Bewilligung nicht Teil der Einigung, sondern Teil der Grundbucheintragung. Die Bewilligung ist die formelle Rechtfertigung der Eintragung. Sie ist zu unterscheiden von der Einigung über die dingliche Rechtsänderung als materielle Rechtfertigung. In diesem Punkt gleicht die Bewilligung dem Prozessanerkenntnis, Klageverzicht und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, die nach jetzt einhelliger Meinung auch reine "Prozesshandlungen" darstellen.
II. Folgerung aus der verfahrensrechtlichen Ansicht
Rz. 13
Da die Bewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung ist, müssen in der GBO ungeregelte Fragen nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantwortet werden. Vorschriften des materiellen Rechts dürfen nur analog herangezogen werden, wenn das Verfahrensrecht es zulässt. Entsprechend dem Zweck der Bewilligung, das Grundbuchverfahren auf eine sichere Grundlage zu stellen, muss das GBA allein aus der ihm vorgelegten Bewilligungsurkunde (ohne sonstige Hilfsmittel) das wirksame Einverständnis des Betroffenen und den Inhalt der von ihm gestatteten Eintragung mit der im Grundbuchverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen können (vgl. Rdn 17 ff.).