Rz. 14
Die Bewilligung muss ausdrückliche oder auslegungsfähige Erklärungen (siehe Rdn 15) enthalten über:
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die Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA (vgl. Rdn 16–18), |
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die Person des Bewilligenden (siehe Rdn 25), |
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die Art und den Inhalt der Eintragung (vgl. Rdn 21–24), |
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die Person des Berechtigten (siehe Rdn 25), |
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das betroffene Grundstück oder Recht (vgl. Rdn 31). |
Die Bewilligung kann außerdem Erklärungen enthalten über:
I. Ausdrücklicher und auslegungsfähiger Inhalt
Rz. 15
Zweck des Grundbuchs ist es, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und den Rechtsverkehr darüber zuverlässig und erschöpfend zu unterrichten. Dies verlangt einen eindeutigen Wortlaut der Bewilligung, die einen unmissverständlichen und für jedermann zweifelsfreien Grundbuchinhalt schaffen muss. Der Grundsatz darf aber nicht überspannt werden.
Rz. 16
Die Bewilligung ist unter Beachtung der Besonderheiten des Grundbuchverkehrs einer Auslegung fähig, wenn sie mit den dem GBA zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem den Anforderungen des Grundbuchs an Klarheit und Bestimmtheit entsprechenden Ergebnis führt (siehe § 2 Einl. Rdn 75 ff.). Für ihre Auslegung sind ihr Wortlaut und Sinn maßgebend, wie ihn jeder unbefangene Dritte objektiv als nächstliegende Bedeutung der Erklärung versteht und wie er aus den dem GBA zugänglichen Urkunden und sonstigen Eintragungsunterlagen hervorgeht. Sind Erklärungsmängel nicht im Wege der Auslegung zu beheben, können sie ggf. durch ergänzende Erklärungen korrigiert werden. Maßgeblich ist der Wille der Beteiligten, nicht der des die Bewilligung beurkundenden oder beglaubigenden Notars. Die Erklärungen des Notars können aber verwertet werden, wenn sie dem geäußerten Willen der Beteiligten nicht widersprechen. Das GBA ist zur Auslegung der Bewilligung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
II. Unbedingte Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA
Rz. 17
Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen, ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen. Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen", "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung erklärt wird, kommt es dann grundsätzlich nicht an, so dass sie bspw. auch in einem Testament oder einem gerichtlichen Vergleich enthalten sein kann.
Rz. 18
Die verfahrensrechtlich begründete Eintragungstätigkeit darf nicht von Bedingungen, Zeitbestimmungen oder sonstigen Vorbehalten abhängig gemacht werden, die noch nicht eingetreten sind oder deren Eintritt das GBA mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mit Sicherheit nachprüfen kann. Zulässig ist dagegen eine dem GBA in der Form des § 29 GBO nachgewiesene, bereits eingetretene Bedingung, Zeitbestimmung oder Zug-um-Zug-Leistung, die Beifügung einer Rechtsbedingung und ein Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO, da diese Bestimmung auf die Bewilligung entsprechend anwendbar ist.
Rz. 19
Zulässig ist außerdem die vorbehaltlose Bewilligung, ein seinerseits materiell-rechtlich bedingtes oder befristetes dingliches Recht im Grundbuch einzutragen (siehe § 2 Einl. Rdn 116 f.). Das materielle Recht macht nur Ausnahmen bei Auflassung, Erbbaurecht und Wohnungseigentum (§ 20 GBO Rdn 88).
III. Person des Bewilligenden
Rz. 20
Aus der Bewilligung muss sich – ggf. im Auslegungswege – die Person des Bewilligenden so genau ergeben, dass das GBA sich über seine Identität mit dem Betroffenen Gewissheit verschaffen kann. Ergibt sich die Personengleichheit nicht aus der Erklärung selbst, so ist der Nachweis durch öffentliche Urkunden zu führen (z.B. durch Heiratsurkunde oder durch Personenfeststellung des Notars in der Urkunde oder mittels Beglaubigungsvermerk). Die Formulierung "die Beteiligten bew...