Rz. 103
Über ihr Gesamtgut (§ 1416 BGB) können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (vgl. § 7 S. 2 LPartG) nur gemeinsam verfügen (siehe §§ 1421 f. BGB), wenn sie in ihrem Ehevertrag die Verwaltungs- und damit Verfügungsbefugnis nicht einem Ehegatten zugeordnet haben. Über Sonder- und Vorbehaltsgut kann ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügen (§§ 1417, 1418 BGB). Die Entstehung des Gesamtguts vollzieht sich gem. § 1416 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft. Für das Gesamtgut in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten besteht eine Vermutung, die der widerlegen muss, der die Zugehörigkeit zum Sonder- oder Vorbehaltsgut behauptet, auch dann, wenn das Grundstück nur für einen Ehegatten im Grundbuch eingetragen ist. Ist eine Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen, spricht die Vermutung dafür, dass sie noch besteht und dass das Recht noch zum Gesamtgut gehört, solange das GBA nicht das Gegenteil weiß oder konkrete Anhaltspunkte dafür hat. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut und damit auch die Bewilligungsbefugnis steht dem Ehegatten zu, der das Gesamtgut verwaltet, bei Alleinverwaltung nach §§ 1422 ff. BGB, bei gemeinschaftlicher Verwaltung nach §§ 1450 ff. BGB. Der Verwalter wird gem. § 1421 BGB ehevertraglich unter Beachtung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 GleichberG bestimmt. Die Verfügungsbefugnis des Alleinverwalters steht z.T. unter dem Vorbehalt der (ersetzbaren, vgl. § 1426 BGB) Einwilligung des anderen Ehegatten, insbesondere hinsichtlich des Gesamtguts im Ganzen (§ 1423 BGB), hinsichtlich Gesamtgutsgrundstücken (§ 1424 BGB) und durch ein Schenkungsverbot (§ 1425 BGB).
Rz. 104
Der Gesamtgutsverwalter bedarf also der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG), der Bewilligung einer Vormerkung (ohne die Zustimmung besteht noch kein vormerkungsfähiger Anspruch), einer Grundbuchberichtigung, einer Verfügung über den Erbanteil, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Er ist nicht beschränkt bei Verfügungen über bereits bestehende Rechte an einem Grundstück, z.B. bei der Abtretung oder Löschung von beschränkten dinglichen Rechten, bei der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, sofern nicht eine Belastung damit verbunden wird, bei der Belastung mit einer Kaufpreishypothek, Reallast, einem Nießbrauch, einer Dienstbarkeit oder Rückauflassungsvormerkung im einem Zusammenhang mit Grundstückserwerb und auch nicht beim Erwerb eines Grundstücks, das einem belasteten Gesamtgutsgrundstück als Bestandteil zugeschrieben wird.
Rz. 105
Bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts (§ 1450 BGB) ist die Verfügung und Bewilligung eines Ehegatten allein schwebend unwirksam, bis die Genehmigung durch anderen erteilt oder durch das Familiengericht ersetzt wird (§ 1453 BGB). Nach vorheriger Alleinverwaltung sind bei beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft beide Ehegatten gemeinsame Verwalter (§§ 1471, 1472 BGB). Verfügungen des nicht verwaltenden Ehegatten sind unwirksam, können aber nach §§ 182–185 BGB wirksam werden.
Rz. 106
Die Folgen einer Güterstandsänderung des Veräußerers zwischen Bewilligungserklärung und Grundbucheintragung sind umstritten. Hat ein Ehegatte sein Grundstück verkauft und aufgelassen, dann aber Gütergemeinschaft vereinbart und hat der Käufer noch kein Anwartschaftsrecht erworben, so ist zur Wirksamkeit der Auflassung die Zustimmung des anderen Ehegatten nötig, weil eine Eigentumsänderung (Umwandlung in Gesamthandseigentum) eingetreten ist. § 1416 Abs. 2 BGB begründet eine Gesamthandsgemeinschaft, aber keine neue Rechtspersönlichkeit. Der Vorgang kann deshalb nicht wie eine Gesamtrechtsnachfolge beurteilt werden mit der Folge, dass die Gesamthand an die vor ihrem Entstehen wirksam gewordene Einigung (Auflassung) und Bewilligung gebunden bliebe und eine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich wäre. § 878 BGB ist auf die nach Wirksamwerden der Eintragungsbewilligung begründete Gütergemeinschaft analog anwendbar, weil sie nicht den vollständigen Verlust, sondern lediglich eine Einschränkung der Rechtsinhaberschaft und damit Verfügungsmacht des bisher Alleinberechtigten begründet. Auch der gutgläubige Erwerb vom allein verfügenden Ehegatten ist möglich.
Rz. 107
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) ist der länger lebende Ehegatte alleiniger Verwalter mit allen Beschränkungen nach §§ 1422 ff. BGB, Abkömmlinge haben die Rechtsstellung des Nichtverwaltenden (§ 1487 Abs. 1 BGB).
Rz. 108
Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1423, 1424 BGB (nicht die des § 1425 BGB) können durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.