Rz. 120
Die Bewilligungserklärung wird und bleibt wirksam, und damit auch für die Grundbucheintragung verwendbar, wenn
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der Bewilligungsberechtigte (siehe Rdn 35 ff.) sie |
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mit dem zur Grundbucheintragung erforderlichen Inhalt (vgl. Rdn 21 ff.) |
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gem. § 29 GBO formgerecht abgegeben |
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und sich ihrer mit dem Willen zur Verwendbarkeit im Eintragungsverfahren entäußert hat. |
Rz. 121
Dies ist der Fall, wenn die Bewilligungsurkunde vom Bewilligenden selbst oder mit seinem Willen zurechenbar in ein Eintragungsverfahren eingeführt worden ist. Befindet sich die Urkunde in einer dem Bewilligenden zurechenbaren Weise im Besitz des Begünstigten oder eines Dritten, oder hat der Begünstigte oder Dritte einen unentziehbaren Anspruch auf Erteilung der Urkundenausfertigung, so kann der Bewilligende ihre Verwendung im Grundbuchverfahren nicht mehr einseitig verhindern.
Wie bei allen Verfahrenshandlungen müssen diese Voraussetzungen dem GBA aus der Urkunde selbst ohne weitere Beweiserhebung oder anderen Umständen eindeutig erkennbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Bewilligung für die Grundbucheintragung noch nicht oder nicht mehr verwendbar.
Rz. 122
Die Bindung an die materiell-rechtliche Einigung ist mit dem Wirksambleiben der grundbuchverfahrensrechtlichen Bewilligung nicht gleichzusetzen. Beides kann, muss aber nicht zeitlich zusammenfallen und ist einer freien Parteivereinbarung entzogen. Die widerrufene Einigung ist nichtig, während die in einem bestimmten Eintragungsverfahren unwirksam gewordene Bewilligung für eine spätere Grundbucheintragung wiederverwendet werden kann.
Rz. 123
Der Bewilligungsberechtigte kann die Wirksamkeit der Bewilligung nur beseitigen ("widerrufen", "zurücknehmen"), indem er mindestens eine ihrer Voraussetzungen beseitigt. Die Bewilligung kann aber auch ohne eigene Maßnahmen des Bewilligungsberechtigten durch jede andere Art des Wegfalls einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam werden. Die Unwirksamkeit kann auf einen Teil der Bewilligung beschränkt sein, sofern die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Bewilligung im Übrigen bestehen bleiben. So verliert z.B. ein mit der Bewilligung verbundener Vorbehalt (§ 16 Abs. 2 GBO) der gleichzeitigen Eintragung von Eigentumswechsel und Nießbrauch für den Veräußerer dadurch seine Wirksamkeit, dass der Veräußerer vor dieser Eintragung stirbt.
Rz. 124
Die unwirksam gewordene Bewilligung kann später wieder wirksam werden, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen erneut eintreten. Die Urkunde, in der die Bewilligung enthalten ist, kann unter dieser Voraussetzung ohne neue Erklärung der Bewilligung in einem neuen Grundbuchverfahren wieder für die Eintragung verwendet werden.