Rz. 125
Die Bewilligung wird im Grundbuchverfahren wirksam, wenn sie vom Bewilligenden selbst (oder von einem Vertreter) oder mit seinem Einverständnis dem GBA zur Eintragung beantragt wird. Die Grundbuchvorlage hat diese Wirkung nicht, wenn ihre Zurücknahme dem GBA vor der Bewilligung (oder gleichzeitig mit ihr) zugeht. Enthält die Urkunde mehrere, in keinem Zusammenhang nach § 16 Abs. 2 GBO stehende Bewilligungen, so kann der Einreicher bestimmen, welche von ihnen noch nicht vollzogen werden soll. Eine solche Bestimmung bedarf nicht der Form des § 29 GBO. Zur Aktenkundigkeit muss sie aber in einem Schriftstück enthalten sein. Legt der Bewilligungsberechtigte die Bewilligung dem GBA selbst vor oder stellt er selbst oder durch einen Vertreter den Eintragungsantrag, dann bedarf sein Wille zur Grundbuchvorlage keines weiteren Beweises. Gleiches gilt, wenn der Notar im Namen des Bewilligenden nach § 15 GBO die Bewilligung vorlegt oder den Antrag stellt.
Rz. 126
Die Bewilligung kann damit auch durch den Begünstigten oder einen Dritten in ein Eintragungsverfahren eingeführt werden (z.B. kann der Grundstückseigentümer oder der Käufer die Löschungsbewilligung eines Grundschuldgläubigers ins Grundbuchverfahren einführen), vgl. Rdn 130 ff. Damit die Grundbuchvorlage dem Bewilligungsberechtigten in diesem Fall zugerechnet werden kann, muss dem GBA aus beurkundungsrechtlichen (nicht grundbuchverfahrensrechtlichen) Gründen die Urschrift oder eine auf den Begünstigten oder Dritten lautende Ausfertigung der Niederschrift (§§ 8, 47 BeurkG) oder die Urschrift der Vermerkurkunde (§ 39 BeurkG), in der die Bewilligung enthalten ist, vorgelegt werden (siehe Rdn 130 ff.). Mit der beglaubigten Urkundenabschrift allein ist der Nachweis wiederum aus beurkundungsrechtlichen Gründen dagegen nicht zu führen, aus den gleichen Gründen, die für den Nachweis eines Erbscheins oder einer Vollmacht gelten.
Rz. 127
Sobald die Bewilligung zur Eintragung beantragt worden und solange das beantragte Eintragungsverfahren nicht beendet ist, kann der Betroffene ihre Verwendbarkeit nur durch eine neue Verfahrenshandlung beseitigen, insbesondere durch die Rücknahme des nur von ihm gestellten Eintragungsantrags. Nimmt er seinen Eintragungsantrag zurück, nachdem er die Bewilligung dem GBA vorgelegt und nachdem auch ein anderer, dazu Berechtigter, den Antrag gestellt hat, bleibt die Bewilligung wirksam; das GBA darf ihm die Bewilligung dann nicht zurückgeben und muss den Antrag des dazu Berechtigten mit Hilfe der Bewilligung vollziehen. Enthält die Urkunde mehrere Bewilligungen, von denen nur eine rückgängig gemacht werden soll, müssen Urschrift und alle Ausfertigungen mit einem der Form des § 29 GBO entsprechenden Widerruf verbunden oder auf ihnen ein entsprechender Widerrufvermerk gemacht werden (wie bei Widerruf einer von mehreren erteilten Vollmachten). Die Einreichung der Widerrufserklärung zu den Grundakten wäre kein ausreichender Schutz.
Rz. 128
Nach Beendigung des Grundbuchverfahrens ist zu unterscheiden:
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endet es mit Grundbucheintragung, hat die Bewilligung ihren Zweck erfüllt. Sie kann nicht mehr rückgängig gemacht, aber auch nicht in einem neuen Eintragungsverfahren verwendet werden, selbst wenn die auf ihr beruhende Eintragung gelöscht wurde. Für die Rückgabe der Urkunde gilt § 10 Abs. 1 GBO. |
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Endet es ohne Eintragung, darf die Bewilligung nur als Grundlage für einen Eintragungsantrag dienen, den der Bewilligungsberechtigte oder die Person stellt, die die bei den Grundbuchakten verbliebene Bewilligungsurkunde eingereicht hatte. Gegen den Willen der einreichenden Person darf das GBA die Urkunde nicht in einem neuen Grundbuchverfahren verwenden, da dies eine unzulässige Beschaffung von Eintragungsunterlagen wäre. |
Rz. 129
Dazu folgende Beispielsfälle:
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Fall 1: Eigentümer E bewilligt und beantragt für Gläubiger G die Eintragung einer Grundschuld und legt dem GBA dazu die entsprechende Urkunde vor. G stellt keinen eigenen Antrag. E nimmt seinen Eintragungsantrag zurück. Das GBA gibt E die von diesem eingereichte Urkunde zurück. Die Bewilligung hat mit der Beendigung des Grundbuchverfahrens ihre Wirksamkeit verloren. E kann aber später diese Bewilligung wieder dem GBA vorlegen, die dann mit Grundbuchvorlage wieder wirksam und für die Eintragung verwendbar wird. |
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Fall 2: Wie Fall 1, aber G stellt den Eintragungsantrag nachdem E seinen Antrag zurückgenommen und bevor das GBA dem E die Bewilligungsurkunde zurückgegeben hat. Die Bewilligungserklärung des E hat mit Beendigung des Grundbuchverfahrens ihre Wirksamkeit verloren. Auch wenn sie sich noch beim GBA befindet darf sie nicht mehr vollzogen werden. |
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Fall 3: Wie 1, aber E und G haben Antrag gestellt; E nimmt seinen Antrag zurück, G hält den von ihm gestellten aufrecht. Die Bewilligung ist trotz Antragszurücknahme des E wirksam geblieben, weil das Verfahren noch nicht beendet und das GBA die Urkunde deshalb dem Einreicher nicht zu... |