Rz. 21
Die Bewilligung muss Art und Inhalt der gestatteten Eintragung so eindeutig und vollständig wiedergeben, wie sie vom GBA durch Eintragung und Bezugnahme auf die Bewilligung zum Grundbuchinhalt gemacht werden soll. Die Bewilligung erschöpft sich also nicht in einem mit den Worten "Ich bewillige die Grundbucheintragung" zum Ausdruck gebrachten abstrakt-formalen Rechtsakt. Bei Rechtsänderungen ist demgemäß der maßgebliche Rechtsakt (z.B. Auflassung, Bestellung oder Abtretung einer Grundschuld, Inhaltsänderung eines eingetragenen Rechts) anzugeben, bei Berichtigungen der zur Richtigkeit führende Vorgang (vgl. § 22 GBO Rdn 131). Bei Löschungsbewilligungen braucht der Löschungsgrund nicht angegeben zu werden, weil er auch nicht eingetragen wird.
Rz. 22
Enthält die Urkunde Erklärungen schuldrechtlicher, dinglicher oder sonstiger Art, muss die Bewilligung – ggf. durch Auslegung – den Inhalt der gestatteten Grundbucheintragung klar erkennen lassen. Der Bewilligende darf die Entscheidung darüber nicht dem GBA aufbürden, auch nicht durch den Zusatz, dass "alles dinglich sein soll, was gesetzlich zulässig ist". In der Bewilligung bspw. eines Leibgedings (§ 49 GBO) müssen die einzelnen Rechte nach Art und Umfang genau beschrieben, der Berechtigte (bei mehreren ihr Gemeinschaftsverhältnis) angegeben und die mit den Einzelrechten zu belastenden Grundstücke genau bezeichnet werden. Wegen der Buchungserleichterung des § 49 GBO bedarf es zwar nicht der Aufnahme aller dieser Einzelheiten in den Eintragungsvermerk (siehe § 49 GBO Rdn 11 f.). § 49 GBO setzt aber gerade deshalb eine genaue Fassung der Bewilligung voraus.
Rz. 23
Die Bewilligungserklärung muss den Inhalt der gestatteten Eintragung vollständig enthalten. Sie kann Unterlagen, die dem GBA sonst vorliegen, einbeziehen. Dazu gehören andere genau bezeichnete öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese eine Erklärung des Bewilligenden selbst enthalten, Satzungen (§ 1115 Abs. 2 BGB), Grundbucheintragungen einschließlich der nach § 874 BGB zum Grundbuchinhalt erklärten Urkunden und geltende gesetzliche Vorschriften. Zum Inhalt der Bewilligung wird dadurch alles, worauf in ihr zulässig Bezug genommen wird. Anlagen zur Bewilligungserklärung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG, z.B. Pläne, die zum Bestandteil der Urkunde gemacht wurden, gehören in jedem Fall zur Bewilligungserklärung selbst. Die bloße Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht oder auf nicht allgemein bekannte oder nur örtlich geltende Vorschriften und auf die "jeweilige Satzung" ist dagegen unzulässig.
Rz. 24
Bei der Bewilligung einer Rechtsänderung muss die Bewilligung in den Fällen des § 19 GBO keine Nachweise über den der Bewilligung zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Vorgang enthalten, da das GBA grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet ist, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen oder bei Vormerkung das Bestehen eines Anspruchs zu prüfen. Soll das Grundbuch auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung berichtigt werden, so muss die Bewilligung schlüssig darlegen, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung (oder Löschung) richtig wird. Den Antrag darf das GBA nur ablehnen, wenn es die auf Tatsachen gestützte, sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die beantragte Eintragung nicht richtig würde. Bloße Zweifel genügen insoweit nicht. Das Erfordernis, die Bewilligungsberechtigung zu prüfen, bleibt in jedem Fall unberührt.