Rz. 130
Die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Bewilligung kann nicht nur gegenüber dem GBA abgegeben werden, sondern außerhalb des Eintragungsverfahrens auch gegenüber dem durch die Eintragung Begünstigten oder einem Dritten, indem der Bewilligende dem Begünstigten oder dem Dritten den unmittelbaren Besitz an der Urkunde überträgt (§ 854 BGB). Die Bewilligung verfolgt im Grundbuchverfahren den Zweck, dem Besitzer ihrer urkundlichen Verkörperung eine vorteilhafte Rechtsstellung zu verschaffen. Als schützenswerter "Dritter" kommen deshalb aber nicht beliebige Personen in Frage, sondern (mindestens nur) ein solcher Besitzer, der zwar nicht schon im Moment der Besitzerlangung durch den Vollzug der Bewilligung begünstigt sein muss, aber doch eine rechtlich konkretisierte Aussicht hat, begünstigt zu werden, wie z.B. der Käufer eines belasteten Grundstücks hinsichtlich der Löschungsbewilligung eines Grundpfandgläubigers, wenn er vom Eigentümer und Grundstücksverkäufer die Lastenfreistellung verlangen kann.
Rz. 131
Für das GBA kommt es dann nicht darauf an, wer die Bewilligungsurkunde einreicht, sondern darauf, ob es das Einverständnis des Bewilligenden mit der Eintragung gerade aus der vorgelegten Bewilligungsurkunde (oder anderen Umständen, z.B. seiner eigenen Antragstellung) eindeutig feststellen kann. Praktisch von Bedeutung ist dies z.B. für den Grundstückskäufer, der, ggf. vertreten durch den Vollzugsnotar, die Urschrift der Löschungsbewilligung für eine von ihm nicht übernommene Grundschuld ausgehändigt erhält, dadurch gegen ihre Rückgängigmachung gesichert ist und nach seiner Eintragung als Eigentümer unter Vorlage der Bewilligung die Löschung der Grundschuld beantragen kann (§ 13 GBO).
Rz. 132
Nur die Urschrift der Vermerkurkunde (§ 39 BeurkG) oder Ausfertigung (§§ 8, 47 BeurkG) der notariellen Niederschrift verkörpert das Einverständnis des Bewilligenden mit der Eintragung, das wegen der Rechtsscheinwirkung der Urkunde keines weiteren Beweises bedarf. Wer rechtmäßig die Urschrift oder auf ihn lautende Ausfertigung der die Bewilligung enthaltenden öffentlichen Urkunde besitzt, hat für die Dauer dieses Besitzes das Recht, die Urkunde dem GBA zur Eintragung vorzulegen, das auch durch einen "Widerruf" oder die "Rücknahme" der Erklärung durch den Betroffenen nicht zunichte gemacht werden kann. Weiß das GBA, dass der Besitzer den Besitz an der Bewilligungsurkunde eigenmächtig an sich gebracht hat, darf es sie nicht zur Grundlage der Eintragung machen. Mit Rückgabe an den Bewilligenden verliert der Besitzer diese Ermächtigung und die Bewilligung ihre Verwendbarkeit für den Besitzer. Zur Verhinderung der Grundbucheintragung muss der Bewilligende also die Urschrift bzw. alle Ausfertigungen zurückverlangen, die sich im Besitz eines anderen befinden. Würde die Eintragung zu einer dauernden oder nach Sachlage nicht behebbaren Unrichtigkeit des Grundbuchs führen, dann besteht ein Rückgabeanspruch auch gegen den rechtmäßigen Besitzer nach den Grundsätzen der §§ 175, 371, 2361 BGB und des § 757 ZPO.
Rz. 133
Hat der Begünstigte dagegen nur eine beglaubigte Abschrift von der Bewilligungsurkunde, dann muss er:
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entweder zugleich auch einen unentziehbaren Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung haben; |
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oder dem GBA zusätzlich nachweisen, dass der Bewilligende mit ihrer Verwendung im Eintragungsverfahren einverstanden ist (z.B. durch eine eigene Antragstellung des Bewilligenden) und muss bis zur Grundbuchvorlage fürchten, dass der Bewilligende dieses Einverständnis und damit die Verwendbarkeit der Urkunde im Grundbuchverfahren einseitig rückgängig macht. |
Rz. 134
Der Bewilligende und der Empfänger der Urkunde können sich bei der Aushändigung der Urkunde an das GBA vertreten lassen, insbesondere durch den Notar, der die Urkunde errichtet hat. Diese Ermächtigung wird aber nicht nach § 15 GBO vermutet. Sie kann bei Niederschriften frühestens mit Erteilung der Ausfertigung ausgeübt werden. Die Urschrift einer Vermerkurkunde (§ 39 BeurkG) kann sofort nach Unterzeichnung (§ 126 BGB) auch vom Beglaubigungsnotar für einen anderen in Empfang genommen werden, da der Beglaubigungsvermerk auch an einem anderen Ort oder Tag vorgenommen werden darf. Wenn der Betroffene den Begünstigten bevollmächtigt hat, im Namen des Betroffenen die Bewilligung zu erklären, so wird die Bewilligung zwar im Zeitpunkt der Erklärung durch den Begünstigten wirksam. Sie kann im Grundbuchverfahren aber gleichwohl nicht mehr verwendet werden, wenn sie vor Eingang des Eintragungsantrags beim GBA widerrufen wird und der bevollmächtigte Begünstigte selbst keinen Anspruch auf die Ausfertigung/Urschrift der Bewilligungsurkunde hat.
Rz. 135
Dazu folgende Beispielsfälle:
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Fall 1: Eigentümer E bewilligt und beantragt für Gläubiger G eine Grundschuld. E nimmt seinen Antrag vor Eintragung zurück, worauf ihm das GBA die Urkunde zurückgibt. Danach legt G seine von E erhaltene Ausfertigung dem GBA mit Antrag auf Vollzug vor. ... |