Rz. 52
Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Verfügungen über ein eingetragenes Erbbaurecht[92] – in all diesen Fällen genügt es, wenn die Bewilligungsmacht in dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist, selbst wenn sie dann beim Grundbuchvollzug nicht mehr vorliegt.
Rz. 53
Dies verdeutlichen folgende Beispiele:
▪ | Fall 1: A hat sein Grundstück an B verkauft und aufgelassen. Die Finanzierungsgrundschuld für G ist von B zu bewilligen, wenn sie erst nach Vollzug der Auflassung eingetragen werden soll, von A, wenn sie noch vorher eingetragen werden soll. Im ersten Fall ist nur B betroffen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Erklärung und Grundbuchvorlage noch nicht Eigentümer und deshalb noch nicht bewilligungsberechtigt ist. |
▪ | Fall 2: Das Grundstück ist mit einer Hypothek für H belastet, die hinter die Grundschuld des G zurücktreten soll: H muss den Rücktritt bewilligen und (vgl. Fall 1) im ersten Fall nur B, im zweiten Fall nur A dem Rücktritt als Eigentümer zustimmen (§ 880 Abs. 2 S. 2 BGB). |
▪ | Fall 3: Besteht an der zurücktretenden Hypothek des H ein Nießbrauch für N, muss N dem Rücktritt zustimmen (§ 880 Abs. 3 BGB), es sei denn, sein Nießbrauch wird vor Eintragung des Rücktritts gelöscht. |
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