Rz. 25
Für die Grundbucheintragung des Berechtigten aufgrund einer Bewilligung gem. § 19 GBO genügt seine Grundbuch- und Erwerbsfähigkeit. (Nur) Im Rahmen des § 20 GBO kommt es zusätzlich auf seinen Erwerbswillen an.
1. Grundbuchfähigkeit
Rz. 26
Die Grundbuchfähigkeit des Berechtigten beantwortet die Frage, ob er überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundbuchfähigkeit ist die nach materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit, Inhaber eines im Grundbuch einzutragenden Rechts sein zu können und setzt damit die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücksrechten voraus. Jede natürliche oder juristische Person (auch in Gründung), Personenhandelsgesellschaft oder BGB-Gesellschaft in- oder ausländischen Rechts ist grundbuchfähig, wobei auch eine auf Grundstücksrechte beschränkte Teilrechtsfähigkeit genügt. Nach dem Tode des in der Bewilligung genannten Berechtigten kann nicht mehr dieser, sondern können nur noch seine Erben ins Grundbuch eingetragen werden. Für den Regelfall kann die Bewilligung so ausgelegt werden, dass die Erben als Berechtigte an die Stelle des Erblassers treten. Zu ihrer Eintragung ist keine neue Bewilligung, sondern nur ein entsprechender Antrag des Betroffenen oder der Erben des Berechtigten (§ 13 GBO) und ein Nachweis der Erbfolge nötig. Der Verstorbene selbst kann nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden. Die gleichen (Auslegungs-) Grundsätze sind bei Umwandlungsvorgängen eines berechtigten Rechtsträgers nach Bewilligung und vor Eintragung zu beachten.
2. Erwerbsfähigkeit
Rz. 27
Die Erwerbsfähigkeit des Begünstigten hat das GBA nur in besonderen Fällen zu prüfen:
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Erwerben mehrere Personen, so muss der Erwerb für sie in dem angegebenen Gemeinschaftsverhältnis rechtlich möglich sein. |
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Ob gesetzliche Erwerbsverbote bestehen, hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen. |
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Gerichtliche Erwerbsverbote hat es nur zu beachten, wenn es sie kennt. |
Bei Erwerb durch Gemeinschuldner ist dieser (nicht der Insolvenzverwalter), bei Erwerb durch Erben sind diese (nicht Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) einzutragen. Soll ein Recht für Erben eingetragen werden, ist dem GBA die Erbfolge nachzuweisen und damit auch, dass keine Nacherbfolge und keine Testamentsvollstreckung vorliegt oder dass der Erwerb solchen Beschränkungen nicht unterliegt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein genügt dazu nicht.
3. Erwerbswille
Rz. 28
Der Erwerbswille des Begünstigten bedarf im Rahmen des § 19 GBO keines Nachweises. Er braucht nicht einmal bestehen. Die Bedeutung der Bewilligung liegt gerade darin, dass zur Eintragung nur das Einverständnis des Betroffenen notwendig ist. Es ist denkbar, dass der Begünstigte von seiner Eintragung noch gar nichts weiß und trotzdem nach § 19 GBO zulässig eingetragen wird. Weiß das GBA aber, dass er unter keinen Umständen erwerben will, so darf es die Eintragung nicht vornehmen, weil dadurch das Grundbuch nach Sachlage dauernd unrichtig würde (siehe § 2 Einl. Rdn 38 ff.).
4. Bezeichnung des Berechtigten
Rz. 29
Wo es einen aus dem Inhalt des bewilligten Rechts Berechtigten gibt, muss die Bewilligung den Berechtigten so bezeichnen, wie er nach § 15 GBV eingetragen werden muss. Ein Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben, dass er also lebt, als juristische Person rechtsfähig oder als Firma im Handelsregister eingetragen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft (und bis zum Inkrafttreten des MoPeG ihre Gesellschafter) ist grundbuchverfahrensrechtlich in jedem Fall § 47 Abs. 2 GBO zu beachten, auch wenn materiell- oder prozessrechtlich die Angabe der BGB-Gesellschaft genügt. Bei mehreren personengleichen BGB-Gesellschaften ist bis zum Inkrafttreten des MoPeG ein Unterscheidungszusatz geboten. Erwerben mehrere Personen, ist in der Bewilligung das maßgebliche Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 Abs. 1 GBO anzugeben, das lediglich möglich und rechtlich zulässig sein muss, aber keines Nachweises bedarf. Für die Eintragung subjektiv-dinglicher Rechte (vgl. § 9 GBO) ist das herrschende Grundstück gem. § 28 S. 1 GBO zu bezeichnen.