Rz. 11

Zuständig für die Anordnung der Eintragungen, die zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundstücksverzeichnis und Grundbuch dienen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es sich nicht nur um Veränderungen der geometrischen Form eines Grundstücks handelt, sondern bei denen zugleich Rechtsänderungen (Auflassung, Anlandung, Vereinigung, Teilung etc.) inmitten liegen. In diesen Fällen ist stets der Rechtspfleger zuständig. Das gleiche gilt, wenn die Berichtigung eines Aufnahmefehlers vorliegt,[27] weil hierbei zu prüfen ist, ob der Aufnahme dieser Berichtigung in das Grundbuch ein Eigentumserwerb kraft öffentlichen Glaubens, durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht (ausführlich zu den Arten der Berichtigung und deren Abgrenzung vgl. § 12c GBO Rdn 9 ff.).

Soweit es sich nicht um den Vollzug von Vereinigungen (siehe § 5 GBO Rdn 1 ff.), Bestandsteilszuschreibungen (vgl. § 6 GBO Rdn 1) und nicht notwendigen Teilungen (vgl. § 7 GBO Rdn 8 ff.) handelt, sind die dem Grundbuchamt in Form von Auszügen aus den Veränderungsnachweisen mitgeteilten Änderungen von Amts wegen zu vollziehen.

Die dem Grundbuchamt zugehenden Veränderungsnachweise fallen nicht unter § 38 GBO;[28] sie sind Verwaltungsakte, die das Grundbuchamt binden.[29] Ein Veränderungs- oder Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde ist kein behördliches Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO, sondern ein feststellender Verwaltungsakt, der die Grundlage für die von dem Grundbuchamt zu treffende Entscheidung über die Aufnahme der Veränderung in das Grundbuch bildet.[30] Im Zusammenhang mit Eintragung von Rechtsänderungen kann eine Bindung nicht bestehen, weil die Rechtsfragen nicht in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallen. Die Entscheidung des Grundbuchamts, insbesondere eine Zurückweisung, kann von der Katasterbehörde angefochten werden.[31] Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt aber stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird.[32] Abzulehnen ist die Auffassung des LG Aachen,[33] dass ein Beschwerderecht des Eigentümers daneben ausscheide; der Charakter als Amtsverfahren allein besagt dazu nichts. Bei nur rein tatsächlichen Berichtigungen besteht kein Beschwerderecht der Katasterbehörde.[34]

[27] Zum Beschwerderecht des Eigentümers LG Aachen, Rpfleger 1986, 11.
[28] OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 140.
[29] BGH FGPrax 2017, 195 = NotBZ 2017, 43 mAnm Böhringer = Rpfleger 2017, 687; BayObLG Rpfleger 1982, 19; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387; OLG München DNotZ 2012, 142; grundlegend bereits BVerwG NJW 1966, 609.
[30] BGH FGPrax 2017, 195 = NotBZ 2017, 43 mAnm Böhringer = Rpfleger 2017, 687, Begr. Rn 13; zu Schadensersatzansprüchen bei fehlerhaften Parzellenangaben BGH NJW 1973, 1077.
[31] OLG Hamm Rpfleger 1985, 396.
[33] LG Aachen Rpfleger 1986, 11.
[34] A.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 140.

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