I. Allgemeines
Rz. 3
Während das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück wiedergibt, dient das amtliche Grundstücksverzeichnis der Wiedergabe von deren tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere Lage und Grenzverlauf.
II. Der Grundstücksbegriff
1. Grundstück im Rechtssinne
Rz. 4
Als Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (siehe dazu § 4 GBO Rdn 1) im Bestandsverzeichnis eingetragen ist oder jedenfalls eingetragen werden kann (buchungsfreies Grundstück, siehe dazu § 3 GBO Rdn 5). Dies gilt auch für ein Grundstück im Sinne des Höferechts nach § 2 Buchst. a) HöfeO.
2. Grundstück im katastertechnischen Sinne
Rz. 5
Als Grundstück im katastertechnischen Sinn versteht man das Flurstück, die buchungstechnische Einheit des Katasters. Es ist zu beschreiben als ein Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossen und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer – der Flurstücksnummer – verzeichnet ist. Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus einem einzigen Flurstück oder aus mehreren bestehen (sog. "zusammengesetztes Grundstück").
Anliegergrundstücke oder Anliegerwasserläufe sind keine Grundstücke, wenn das Landesrecht solches regelt. Ein Anliegergrundstück ist Bestandteil der Grundstücke, an welche es grenzt. Es kann auch an ein einzelnes Grundstück grenzen.
3. Grundstücksteil und Zuflurstück
Rz. 6
Bei Grundstücksteilen muss vor der grundbuchmäßigen Verselbstständigung nach § 2 Abs. 3 GBO (siehe unten Rdn 13) die katastermäßige geschehen. Diese besteht regelmäßig in der Zuteilung einer eigenen Flurstücksnummer an den weggemessenen Grundstücksteil. Ist die Darstellung in einer Karte unzweckmäßig, insbesondere deshalb, weil der Verselbstständigung des Teiles für Kataster und Grundbuch nur vorübergehende Bedeutung zukommt, kann der Grundstücksteil als sog. Zuflurstück bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um einen räumlich abgegrenzten Teil des Grundstückes, der zeitlich bestimmungsgemäß beschränkt verselbstständigt wird. Er erhält keine eigene Flurstücksnummer, sondern wird unter Hinweis auf das Herkunftsflurstück und das neue Flurstück bezeichnet, z.B. als "zu 25/1 (aus 25)".
Zuflurstücke gelten für die Anwendung des § 890 BGB als selbstständige Grundstücke, sind aber nicht als solche in das Grundbuch einzutragen. Zum grundbuchtechnischen Vollzug siehe § 13 GBV Rdn 5. Zur Vereinigung von Zuflurstücken siehe § 5 GBO Rdn 5, 6), zur Zuschreibung siehe § 6 GBO Rdn 5, 6).
4. Ungetrennter Hofraum
Rz. 7
Im Beitrittsgebiet finden sich mancherorts noch sog. ungetrennte Hofräume. Es handelt sich dabei um Grundstücke in den ehemals preußischen Ländern oder auch Landesteilen, die zwar in ihren Außengrenzen katastermäßig dargestellt sind, nicht jedoch hinsichtlich der zu den einzelnen Bauwerken gehörenden Anteile, die – nicht selten bezogen auf ganze Innenstadtbereiche – nur als "Anteile am ungetrennten Hofraum" ausgewiesen sind. Sie sind mit dieser Bezeichnung grundbuchfähig, sollten aber bis 31.12.2015 vermessen werden (vgl. §§ 1, 2 HofraumVO vom 24.9.1993; sowie Bodensonderungsgesetz (BoSoG) vom 20.12.1993). Die aufgrund § 23 BoSoG im Jahre 2017 novellierte HofraumVO sieht eine Vermessung bis 31.12.2025 vor.
III. Das amtliche Grundstücksverzeichnis
1. Bezeichnung als Flurstück und Grenzverlauf
Rz. 8
Die Vorschrift, dass die Grundstücke in den Büchern nach Nummern oder Buchstaben eines amtlichen Verzeichnisses zu benennen sind, bezweckt, die Auffindung der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke in der Örtlichkeit zu ermöglichen. Abs. 2 gilt deshalb nur für die Bezeichnung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des eigenen Blattes, nicht jedoch in den anderen Fällen einer Grundstücksbezeichnung, z.B. bei subjektiv-dinglichen Rechten; dort ist die Grundbuchstelle anzugeben. Insbesondere bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist die Angabe des herrschenden Grundstücks mit der Flurstücksnummer wünschenswert, aber nicht vorge...