1. Übereinstimmung des Bestandsverzeichnisses mit Liegenschaftskataster
Rz. 10
Die Auffindung der Grundstücke in der Örtlichkeit ist nur gewährleistet, wenn die Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs mit dem amtlichen Verzeichnis übereinstimmen. Soweit das Liegenschaftskataster amtliches Verzeichnis ist und die Zurückführung in den Grundbüchern vollzogen wurde, gilt für die Übereinstimmung § 55 Abs. 3 GBO, ergänzt durch landesrechtliche Vorschriften.
2. Zuständigkeit für Eintragung zur Erhaltung der Übereinstimmung
Rz. 11
Zuständig für die Anordnung der Eintragungen, die zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundstücksverzeichnis und Grundbuch dienen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es sich nicht nur um Veränderungen der geometrischen Form eines Grundstücks handelt, sondern bei denen zugleich Rechtsänderungen (Auflassung, Anlandung, Vereinigung, Teilung etc.) inmitten liegen. In diesen Fällen ist stets der Rechtspfleger zuständig. Das gleiche gilt, wenn die Berichtigung eines Aufnahmefehlers vorliegt, weil hierbei zu prüfen ist, ob der Aufnahme dieser Berichtigung in das Grundbuch ein Eigentumserwerb kraft öffentlichen Glaubens, durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht (ausführlich zu den Arten der Berichtigung und deren Abgrenzung vgl. § 12c GBO Rdn 9 ff.).
Soweit es sich nicht um den Vollzug von Vereinigungen (siehe § 5 GBO Rdn 1 ff.), Bestandsteilszuschreibungen (vgl. § 6 GBO Rdn 1) und nicht notwendigen Teilungen (vgl. § 7 GBO Rdn 8 ff.) handelt, sind die dem Grundbuchamt in Form von Auszügen aus den Veränderungsnachweisen mitgeteilten Änderungen von Amts wegen zu vollziehen.
Die dem Grundbuchamt zugehenden Veränderungsnachweise fallen nicht unter § 38 GBO; sie sind Verwaltungsakte, die das Grundbuchamt binden. Ein Veränderungs- oder Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde ist kein behördliches Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO, sondern ein feststellender Verwaltungsakt, der die Grundlage für die von dem Grundbuchamt zu treffende Entscheidung über die Aufnahme der Veränderung in das Grundbuch bildet. Im Zusammenhang mit Eintragung von Rechtsänderungen kann eine Bindung nicht bestehen, weil die Rechtsfragen nicht in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallen. Die Entscheidung des Grundbuchamts, insbesondere eine Zurückweisung, kann von der Katasterbehörde angefochten werden. Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt aber stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird. Abzulehnen ist die Auffassung des LG Aachen, dass ein Beschwerderecht des Eigentümers daneben ausscheide; der Charakter als Amtsverfahren allein besagt dazu nichts. Bei nur rein tatsächlichen Berichtigungen besteht kein Beschwerderecht der Katasterbehörde.
3. Automatisierter Datenaustausch
Rz. 12
Im maschinell geführten Grundbuch erfolgt ausgehend von § 127 Abs. 1 GBO ein automatisierter Datenaustausch zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch (vgl. auch § 86 Abs. 3 S. 1 GBV). Hierbei werden durch das sog. automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) Änderungen einer Flurstücksbezeichnung, des Beschriebes oder auch allein Zerlegungen oder Verschmelzungen ohne gleichzeitige rechtliche Änderung an das Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchs gemeldet und dort automatisiert angeglichen § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO. Bei Vollzug einer Rechtsänderung, bspw. einer Teilung, durch das Grundbuchamt ist dann die vorausgehende Zerlegung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bereits vollzogen. Zu beachten ist aber, dass im automatisierten Datenaustausch keine Rechtsänderungen herbeigeführt werden können und bei späteren Hindernissen einer Rechtsänderung eine katastertechnische Änderung ggf. wieder rückgängig gemacht werden muss. Hat das Liegenschaftskataster im Liegenschaftsbuch etwa bereits eine Verschmelzung zweier Flurstücke vollzogen, die nicht ein zusammengesetztes Grundstück im Rechtssinne bilden und scheitert die Vereinigung an § 5 GBO, muss die Verschmelzung wieder rückgängig gemacht werden; sie hätte mithin gar nicht erfolgen dürfen.