Rz. 65

Veräußerer und Erwerber müssen sich bei der Einigung (und ggf. Messungsanerkennung) durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, wenn sie nicht selbst rechtswirksam handeln können (geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen). Sie können sich durch Bevollmächtigte oder Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten lassen, wenn sie nicht selbst handeln wollen. Das GBA hat zu prüfen, ob die Einigungserklärungen vom Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht wirksam abgegeben worden sind, ob dazu eine Genehmigung (z.B. Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgericht, Aufsichtsbehörde) erforderlich ist und ob die Vertretungsmacht formgerecht nachgewiesen ist (vgl. § 19 GBO Rdn 153 ff.).

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