Rz. 120
Für die Eigentumsumschreibung auf den B sind dem GBA – wie auch sonst – gem. § 20 GBO die rechtswirksame Auflassung und gem. § 19 GBO die Bewilligung(en) der Betroffenen (vgl. Rdn 16) nachzuweisen. Außerdem ist dem GBA, wenn ihm die Verpfändung bekannt ist – insbesondere, aber nicht nur durch einen Verpfändungsvermerk bei der Eigentumsvormerkung – gem. § 19 GBO auch die Bewilligung des von der Auflassung "betroffenen" Pfandgläubigers X nachzuweisen, wenn für den X nicht mit der Auflassung die kraft Gesetzes entstehende Sicherungshypothek eingetragen wird. Dies gilt für die Verpfändung vor und nach Auflassung und unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Mitwirkungsrechte des X gem. § 1284 BGB abbedungen sind bzw. die Verpfändung an die auflösende Bedingung der Entstehung einer vertraglichen Grundschuld für den X geknüpft ist und Eigentumsübergang und Grundschuld gleichzeitig eingetragen werden.[296]
Rz. 121
Zur Eintragung des Erwerbers B als Eigentümer ist deshalb stets eine Bewilligung des "betroffenen" Pfandgläubigers X erforderlich (§§ 19, 29 GBO). Sie kann (materiell- und formellrechtlich) zum Inhalt haben, dass er
▪ | der Auflassung von A an B und der Eintragung des B als Eigentümer ohne gleichzeitige Eintragung der Sicherungshypothek zustimmt, |
▪ | die Löschung des Verpfändungsvermerks bei der Vormerkung des B unter dem Vorbehalt (§ 16 Abs. 2 GBO) bewilligt, dass das mit Urkunde vom […] für X bestellte Grundpfandrecht an der bedungenen Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird, |
▪ | unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens seines Grundpfandrechts an der von ihm bedungenen Rangstelle seine Sicherungshypothek aufgibt (vgl. § 5 Einl. Rdn 48). |
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