Rz. 187

Inländische[476] Versicherungsunternehmen dürfen über die zu ihrem Sicherungsvermögen (siehe § 6 Einl. Rdn 92) gehörenden Grundstücke und Grundpfandrechte nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügen (§§ 125 ff. VAG). Das GBA darf nur gegen Nachweis dieser Zustimmung die Eintragung oder Löschung vornehmen (§ 129 Abs. 3 VAG), wenn ein Sperrvermerk eingetragen (siehe § 6 Einl. Rdn 92) oder – auch ohne Vermerk – wenn ihm die Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen positiv bekannt ist.[477] Eine Nachforschungspflicht besteht für das GBA nicht. Bei Eintragungen, die ein Briefgrundpfandrecht betreffen, braucht das GBA im Hinblick auf § 129 Abs. 2 VAG nicht nachzuprüfen, ob das betroffene Recht zum Sicherungsvermögen gehört und ob der nach § 128 VAG bestellte Treuhänder seine Zustimmung zu der Rechtsänderung erteilt hat.[478]

 

Rz. 188

Kapitalanlagegesellschaften durften gem. § 26 InvG über den zu ihrem Immobiliensondervermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne eines relativen und damit einem Gutglaubenserwerb zugänglichen Verfügungsverbots nur mit Zustimmung der von ihr beauftragen Depotbank verfügen, was im Grundbuch gem. § 76 InvG einzutragen war.[479] Die bisherigen Verfügungsbeschränkungen sind in den §§ 84, 246 und § 264 KAGB[480] für die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) fortgeschrieben, die dazu ergangene Rspr. weiterhin sinngemäß anwendbar.[481] Die KVG hat demgemäß auch wie bisher dafür zu sorgen, dass die Beschränkung ihrer Verfügungsbefugnis in Abt. II des Grundbuchs eingetragen wird (§ 246 Abs. 1 KAGB). Das KAGB beschränkt in den §§ 112, 131, 156 und 231 ff. KAGB den Erwerb bestimmter Immobilien. Diese Erwerbsbeschränkungen sind jedoch weder vom GBA noch vom Notar bei Beurkundung des Erwerbsvorgangs einer solchen zu beachten.[482]

[476] Zu ausländischen Versicherungsunternehmen siehe auch Schöner/Stöber, Rn 4065 Fn 3.
[477] Schöner/Stöber, Rn 4065.
[478] OLG Schleswig BeckRS 2011, 21370.
[480] Überblick über das KAGB bei v. Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, 1483 ff.
[481] Vgl. dazu Poelzig/Volmer, DNotZ 2014, 389, 491 f.
[482] Poelzig/Volmer, DNotZ 2014, 389, 492.

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