Rz. 54
Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betracht
▪ | aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, |
▪ | als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes, |
▪ | durch ein sich auf den Nachlass beziehendes Rechtsgeschäft: Notwendig ist, dass es objektiv mit dem Nachlass in Zusammenhang gebracht werden kann. Ob auch eine subjektive Beziehung zum Nachlass bestehen muss, ist streitig.[117] Anhaltspunkte aus den dem GBA vorgelegten Erklärungen ergeben sich dafür z.B., wenn ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört und der andere Anteil hinzuerworben wird;[118] Erwerb eines Grundstücks, um ein anderes Nachlassgrundstück besser bewirtschaften oder ausnützen zu können;[119] Erwerb mit Mitteln des Nachlasses rechtfertigt i.d.R. die Annahme des objektiven Erfordernisses, sofern nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen.[120] |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen