Rz. 108
In folgenden Fällen sind bezeichnet (siehe § 5 Einl. Rdn 26 ff.): A = Grundstückseigentümer; B = Erwerber und Auflassungsempfänger; C = Zweiterwerber; X = Pfandrechtsgläubiger.
I. Abtretung des Auflassungsanspruchs
Rz. 109
Fall: Eigentümer A hat sein Grundstück an Erwerber B verkauft. Vor seiner Eintragung als Eigentümer tritt B an Zweiterwerber C seinen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegen A ab.
1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Abtretung
Rz. 110
Die Abtretung erfolgt durch formlos wirksamen Vertrag zwischen B und C ohne Zustimmung des A und ohne Anzeige an ihn (§ 398 BGB). Sie kann von Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Abtretung des Auflassungsanspruchs bedarf nicht der Form des § 311b BGB, unabhängig davon, ob der Anspruch durch Vormerkung gesichert ist. Grundsätzlich möglich ist auch eine Abtretung des Anspruchs hinsichtlich realer Grundstücksteile.
2. Grundbuchvollzug
Rz. 111
Ist für B bereits eine Vormerkung eingetragen (§ 883 Abs. 1 BGB), geht die Vormerkung mit Rechtswirksamkeit der Abtretung des durch sie gesicherten Anspruchs außerhalb des Grundbuchs auf C gem. § 401 BGB über: abgetreten wird der schuldrechtliche Anspruch, nicht die Vormerkung. C kann (aber muss nicht) im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Vormerkungsberechtigter aufgrund Berichtigungsbewilligung des B oder unter Nachweis der Abtretung (in Form des § 29 GBO) auf Antrag des B oder C eingetragen werden, bei bedingter (befristeter) Abtretung des vorgemerkten Anspruchs (z.B. zur Verlängerung von Rückerwerbsvormerkungen in Überlassungsverträgen) durch einen darauf hinweisenden Vermerk im Grundbuch (siehe § 2 Einl. Rdn 111). C hat damit keinen originären Vormerkungsschutz erworben – die Vormerkung schützt lediglich den an C abgetretenen Auflassungsanspruch des B gegen A. Solange für B noch keine Vormerkung eingetragen ist, kann auch die Abtretung im Grundbuch nicht eingetragen werden.
Rz. 112
Eintragung des Erwerbers B als Eigentümer setzt (1) Auflassung von A an B, (2) Bewilligung des A und (3) Antrag eines Notars voraus. Auch wenn das GBA die Weiterveräußerung an C kennt und sogar wenn Vormerkung auf C umgeschrieben ist, muss das GBA den B als Eigentümer eintragen. Denn das Grundbuch wird dadurch nicht unrichtig. Ist in diesem Zeitpunkt die Vormerkung auf C umgeschrieben, darf sie nur gelöscht werden, wenn C diese Löschung bewilligt.
Rz. 113
Eintragung das Zweiterwerbers C als Eigentümer ist entweder möglich, nachdem zuerst B als Eigentümer eingetragen wurde aufgrund einer Auflassung zwischen B und C oder ohne Zwischeneintragung des B unter folgenden Voraussetzungen:
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Auflassung(en) (§ 925 BGB, § 20 GBO): entweder zwei Auflassungen von A an B und von B an C oder Auflassung von A an C oder Auflassung von B an C mit Zustimmung des A. |
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Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO): Bewilligung des A auf Eintragung des B und Bewilligung des B auf Eintragung des C oder Bewilligung des A zugunsten C oder Bewilligung des B zugunsten C mit Zustimmung des A. |
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Antrag (§ 13 GBO), auf Eintragung des C. Antragsberechtigt ist nur ein Notar, § 13 Abs. 1 S. 3 GBO, in Vertretung eines Antragsberechtigten. Geht nach dem Antrag auf Eintragung des B ein Antrag auf Eintragung des C beim GBA ein, muss es zuerst über den Antrag des B entscheiden (§ 17 GBO). Die Zwischeneintragung des B kann nur unterbleiben, wenn Antrag auf Eintragung des B nicht gestellt oder von allen Antragstellern zurückgenommen wird. |
Rz. 114
Die Löschung der Vormerkung erfordert einen Antrag, vgl. § 13 GBO, und eine Bewilligung, siehe § 19 GBO, oder einen Unrichtigkeitsnachweis, vgl. § 22 GBO. A ist bis zur Eigentumsumschreibung antragsberechtigt; B ist antragsberechtigt, solange er als Vormerkungsberechtigter eingetragen ist; C wird es mit seiner Eintragung als Vormerkungsberechtigter oder Eigentümer oder unabhängig davon, wenn er die Grundbuchunrichtigkeit nachweist. Die Löschungsbewilligung ist von B bzw. C als jeweiligem Vormerkungsberechtigtem zu erklären.